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vorzüglich,
gur,
efriedigend,
ungenügend
bezeichnet.
Die Entscheidung über das zu ertheilende Prädikat erfolgt durch die Majorität der Prüfungs-
Kommission, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Hat der Examinand nur einen Theil der Prüfung — die schriftliche oder die mündliche — bestan-
den, so is der ungenügend befundene Theil frühestens nach 6 Monaten und längstens nach 12 Monaten zu
wiederholen. Hat der Kandidat weder in der schriftlichen noch in der mündlichen Prüfung bestanden, so
wird derselbe auf mindestens ein Jahr und längstens anderthalb Jahr zur Wiederholung der Prüfun
zurückgestellt. Genügt der Kandidat zum Subaltern-Examen II. Klasse zuc in dieser Prüfung nicht, so
er aus dem Dienste zu entlassen.
Eine nochmalige Wiederholung der Prüfung zu den Subaltern-Stellen I. Klasse kann nur ausnahms-
weise gestattet werden. "
8.
Auf Grund des bestandenen Examens und unter dem Datum des letzteren wird dem Examinirten
ein von dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu vollziehendes Qualifikations-Attest zum Subaltern-
Beamten II. resp. I. Klasse ertheilt.
In dem Atteste für die Beamten I. Klasse ist außer dem Gesammt-Prädikat die besondere Befähi-
gung des Examinanden für einzelne Dienstzweige (Kassen = Verwaltung, Sekretariat 2c.) zu vermerken.
(efr. Schluß-Alinea des §. 6.)
8. 9.
Die Ablegung der Prüfungen konstatirt nur die Qualifikation, gewährt aber keinen Anspruch auf
Anstellung. 10
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Für die Zureise kann dem Kandidaten freie Fahrt hin und
zurück gewährt werden. Reisekosten und Diäten werden jedoch nicht vergütet.
F. 11.
Militair-Anwärter, welche in eine Subalternstelle I. Kaasse einrücken wollen, sind verpflichtet, das
Examen zum Subaltern-Beamten I. Klasse abzulegen. Ebenso haben diejenigen Militair-Anwärter, welche
in einer Stelle als Betriebs = Sekretair Anstellung finden wollen, das Examen zum Subaltern-Beamten
II. Klasse zu bestehen. *“
Den Prüfungen II. und I. Klasse unterliegen auch diejenigen Beamten, welche aus anderen
Staats-Dienstzweigen, resp. aus dem Privat-Eisenbahn-Dienst in den Staats-Eisenbahn-Dienst übernommen
werden; dem Handels-Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, in einzelnen Fällen die betreffenden Beamten
auf Antrag der Eisenbahn-Direktionen von den Prüfungen zu entbinden.
Transitorische Bestimmungen.
F. 13.
Diejenigen Militair-Anwärter, welche bei Erlaß dieses Reglements bereits im Staats-Eisenbahn=
Dienste angenommen sind, sowie diejenigen Civil-Anwärter, welche sich bereits känger als 2 Jahre in der
Staats-Eisenbahn-Verwaltung befinden (efr. §. 11. des Reglements für die Annahme, Ausbildung und An-
stellung von Civil-Supernumeraren im Staats-Eisenbahndienste) bleiben von der Ablegung der Prüfung
zum Subaltern-Beamten II. Hasse nach Maßgabe dieses Reglements befreit.
Der Prüfung zum Subaltern -Beamten I. Klasse haben sich behufs Beförderung in eine solche
Stelle, sämmtliche Beamte zu unterwerfen, welche sich am 1. Juli 1875 noch nicht im Besitze einer Subaltern-=
stelle 1I. Klasse befinden.
Berlin, den 19. August 1874.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
ster für Dr. Achenbach. ffentlich
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Nr. II. 1062.