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Nachweisung
der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militair-Verwaltung berechtigt sind, sowie
der Zeiträume, für welche Urlaub gewährt werden darf.
Es dürfen ertheilen:
I. Oberste Reichsbehörden.
Verwal Das Kriegs-Ministerium Urlaub ohne Zeitbeschränkung an sämmtliche Beamte der Militair-
erwaltung.
II. Höhere der obersten Reichsbehörde im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1873 unmittel-
bar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden, und zwar:
1) die kommandirenden Generale an die Beamten der im Korps-Verbande stehenden Truppen, einschieß-
lich der Korps-Roß-Aerzte;
2) 7 Chef des Generalstabes der Armee an die Beamten des großen Generalstabes und des Eisen-
ahn-Bataillons;
3) die General-Inspekteure an die Beamten der ihnen unterstellten Formationen und Anstalten;
4) der Kommandeur des Kadetten-Korps an die Beamten der unterstellten Anstalten;
5) der General-Auditeur der Armee an die Mitglieder und Beamten des Generals-Auditoriats, die
Korps-Divisions-Gouvernements= und Garnison-Auditeure, sowie an die Militair-Gerichts-Aktuarien,
Urlaub bis zu 3 Monaten.
6) alle übrigen resp. Behörden und zwar: der Direktor der Kriegs-Akademie, der Präses der Ober-
Militair-Examinations-Kommission, das Kuratorium der vereinigten Artillerie= und Ingenieur-
Schule, der Inspekteur der Infanterie-Schulen, der Chef des Militair-Reit-Instituts, der * ekteur
der Gewehr-Fabriken, die Brigade-Kommandeure der Fuß-Artillerie in ihrer Eigenscheft als Provin-
zial-Instanzen des Kriegs-Ministeriums, der Inspekteur des Militair-Veterinair-Wesens, der Präses
der Artillerie-Prüfungs-Kommission, der Präses des Ingenieur-Komités an die Beamten der unter-
stellten Formationen, Anstalten 2c.; der General-Stabs-Arzt der Armee an die Beamten der mili-
tairärztlichen Bildungs-Anstalten; der evangelische, beziehunzsweise katholische Feldprobst an die
Militair-Ober-Pfarrer, Divisions= und Garnison-Pfarrer, Divisions= und Garnison-Küster; die
Korps-Intendanten resp. Korps-Intendanturen an die Mitglieder und Beamten der Intendanturen
resp. an die Beamten der untergebenen Lokalverwaltungen; die Korps-General-Aerzte an die Korps-
Stabs-Apotheker. » .
Urlaub bis zu 1½ Monaten, sofern die Beamten auf Lebenszeit,
Urlaub bis zu 3 Monaten, sofern die Beamten auf Probe, Kündigung oder sonst auf Wider-
ruf angestellt sind.
III. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte, und zwar:
Die Regiments-Kommanvdeure und Kommandeure der selbstständigen Bataillone, die Festungs-Inspek-
teure, die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerker--Schule und der Offizier-Reitschule, die Komman-
deure der Kadettenhäuser, die Direktoren der Militair-Schieß-Schule und der Artillerie-Schießschule, des Militair-
Knaben-Erziehungs-Instituts zu Annaburg, der vereinigten Artillerie- und Ingenieur-Schule, die Komman=
deure der mirrofft ier-Schulen, die Direktoren der Gewehr= resp. Munitions-Fabriken, die Präsides der Gewehr-
Revisions-Kommissionen, die Direktoren der technischen Institute der Artillerie, die Kommandanten der Invaliden=
Ki# er, der Subdirektor der militairärztlichen Bildungsanstalten, die Artillerie-Offiziere vom Platz resp. die
orstände der Artillerie-Depots, die Ingenieur-Offiziere vom Platz, die Festungs-Bau-Direktoren, der Unterrichts-
Dirigent der Central-Turnanstalt, die Cief= Aersie der Lazarethe, die Vorstände der Divisions-Intendan-
turen, der Rendant der General-Militair-Kasse, der Rendant der Korps-Zahlungs-Stelle 14. Armee-Korps,
die Vorstände der Proviant-Aemter, Reserve-Magazin-Rendanturen und Depot-Magazin-Verwaltungen, die Ren-
danten der Montirungs-Depots, die Vorstände der Garnison-Verwaltungen, die Administratoren der Remonte-
Depots, an die untergebenen Beamten
Urlaub bis zu 14 Tagen.
Es dürfen ferner ertheilen:
Die Kommandirenden Generale an die Militair-Intendanten, Korps-Auditeure und Militair-Ober-
Pfarrer,
die Divisions-Kommandeure an die Vorstände der Divisions-Intendanturen, Divisions-Auditeure,
Divisions-Pfarrer und Küster,
v die Gouverneure und Kommandanten an die Gouvernements= und Garnisons-Auditeure, Militair.
Gerichts-Aktuarien, Garnison-Pfarrer und Küster