Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nachweisung 
der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militair-Verwaltung berechtigt sind, sowie 
der Zeiträume, für welche Urlaub gewährt werden darf. 
Es dürfen ertheilen: 
I. Oberste Reichsbehörden. 
Verwal Das Kriegs-Ministerium Urlaub ohne Zeitbeschränkung an sämmtliche Beamte der Militair- 
erwaltung. 
II. Höhere der obersten Reichsbehörde im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1873 unmittel- 
bar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden, und zwar: 
1) die kommandirenden Generale an die Beamten der im Korps-Verbande stehenden Truppen, einschieß- 
lich der Korps-Roß-Aerzte; 
2) 7 Chef des Generalstabes der Armee an die Beamten des großen Generalstabes und des Eisen- 
ahn-Bataillons; 
3) die General-Inspekteure an die Beamten der ihnen unterstellten Formationen und Anstalten; 
4) der Kommandeur des Kadetten-Korps an die Beamten der unterstellten Anstalten; 
5) der General-Auditeur der Armee an die Mitglieder und Beamten des Generals-Auditoriats, die 
Korps-Divisions-Gouvernements= und Garnison-Auditeure, sowie an die Militair-Gerichts-Aktuarien, 
Urlaub bis zu 3 Monaten. 
6) alle übrigen resp. Behörden und zwar: der Direktor der Kriegs-Akademie, der Präses der Ober- 
Militair-Examinations-Kommission, das Kuratorium der vereinigten Artillerie= und Ingenieur- 
Schule, der Inspekteur der Infanterie-Schulen, der Chef des Militair-Reit-Instituts, der * ekteur 
der Gewehr-Fabriken, die Brigade-Kommandeure der Fuß-Artillerie in ihrer Eigenscheft als Provin- 
zial-Instanzen des Kriegs-Ministeriums, der Inspekteur des Militair-Veterinair-Wesens, der Präses 
der Artillerie-Prüfungs-Kommission, der Präses des Ingenieur-Komités an die Beamten der unter- 
stellten Formationen, Anstalten 2c.; der General-Stabs-Arzt der Armee an die Beamten der mili- 
tairärztlichen Bildungs-Anstalten; der evangelische, beziehunzsweise katholische Feldprobst an die 
Militair-Ober-Pfarrer, Divisions= und Garnison-Pfarrer, Divisions= und Garnison-Küster; die 
Korps-Intendanten resp. Korps-Intendanturen an die Mitglieder und Beamten der Intendanturen 
resp. an die Beamten der untergebenen Lokalverwaltungen; die Korps-General-Aerzte an die Korps- 
Stabs-Apotheker. » . 
Urlaub bis zu 1½ Monaten, sofern die Beamten auf Lebenszeit, 
Urlaub bis zu 3 Monaten, sofern die Beamten auf Probe, Kündigung oder sonst auf Wider- 
ruf angestellt sind. 
III. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte, und zwar: 
Die Regiments-Kommanvdeure und Kommandeure der selbstständigen Bataillone, die Festungs-Inspek- 
teure, die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerker--Schule und der Offizier-Reitschule, die Komman- 
deure der Kadettenhäuser, die Direktoren der Militair-Schieß-Schule und der Artillerie-Schießschule, des Militair- 
Knaben-Erziehungs-Instituts zu Annaburg, der vereinigten Artillerie- und Ingenieur-Schule, die Komman= 
deure der mirrofft ier-Schulen, die Direktoren der Gewehr= resp. Munitions-Fabriken, die Präsides der Gewehr- 
Revisions-Kommissionen, die Direktoren der technischen Institute der Artillerie, die Kommandanten der Invaliden= 
Ki# er, der Subdirektor der militairärztlichen Bildungsanstalten, die Artillerie-Offiziere vom Platz resp. die 
orstände der Artillerie-Depots, die Ingenieur-Offiziere vom Platz, die Festungs-Bau-Direktoren, der Unterrichts- 
Dirigent der Central-Turnanstalt, die Cief= Aersie der Lazarethe, die Vorstände der Divisions-Intendan- 
turen, der Rendant der General-Militair-Kasse, der Rendant der Korps-Zahlungs-Stelle 14. Armee-Korps, 
die Vorstände der Proviant-Aemter, Reserve-Magazin-Rendanturen und Depot-Magazin-Verwaltungen, die Ren- 
danten der Montirungs-Depots, die Vorstände der Garnison-Verwaltungen, die Administratoren der Remonte- 
Depots, an die untergebenen Beamten 
Urlaub bis zu 14 Tagen. 
Es dürfen ferner ertheilen: 
Die Kommandirenden Generale an die Militair-Intendanten, Korps-Auditeure und Militair-Ober- 
Pfarrer, 
die Divisions-Kommandeure an die Vorstände der Divisions-Intendanturen, Divisions-Auditeure, 
Divisions-Pfarrer und Küster, 
v die Gouverneure und Kommandanten an die Gouvernements= und Garnisons-Auditeure, Militair. 
Gerichts-Aktuarien, Garnison-Pfarrer und Küster
	        
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