Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 131 — 
die Breslau—Warsch auer-Bahn. 
(Preußische Abtheilung) 
: Breslau—Schweidnitz—Freiburger, 
Rechte Oder-Ufer-Bahn. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 224. 6. A. 2. 
  
Nr. 150. 
Re elun der Friedens-Eisenbahn--Transporte. 
geluns ß Berlin, den 17. Juni 1875. 
Far die Regelung der Friedens-Eisenbahn-Transporte treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1) Diese Transporte werden, je nachdem sie sich nur innerhalb des Korps-Bezirks bewegen oder über 
dessen Grenze hinausgehen, in interne und externe eingetheilt. . 
2) Externe Trausporte, die stärker als 100 Mann oder 18 Pferde sind können, externe Transporte, bei 
denen nach den speziell dieserhalb getroffenen Anordnungen eine ctappenweise Verpflegung unterwegs 
stattzufinden hat, müssen der Eisenbahn-Abtheilung des Großen Generalstabes angemeldet werden. 
3) Ob auch interne und andere als die unter No. 2 genannten externen Transporte der Eisenbahn- 
Abtheilung anzumelden sind, darüber entscheiden die Königlichen General-Kommandos. Die erwähnte 
Abtheilung hat ihren desfallsigen Requisitionen Folge zu geben. 
4) Wird die Fahrt durch ein Nachtquartier unterbrochen oder ist unterwegs Verpflegung zu geben, so 
sind Fouriere an die betreffenden Stationen vorauszuschicken. 
5) Alle Anmeldungen an die Eisenbahn-Abtheilung erolgen lediglich durch das absendende General-- 
Kommando. Es ist dazu das untenstehende mit einem Beispiel lsepene Schema in doppelter Aus- 
geettgung und ohne Anschreiben zu benutzen. Eine der beiden Ausfertigungen geht dann vervoll- 
ändigt in derselben Weise von der gedachten Abtheilung an das betreffende General-Kommando 
nrück. Ist dem absendenden General-Kommando nicht bekannt, wohin das empfangende den Transport 
instradirt zu sehen wünscht, so übersendet Ersteres Letzterem glei Veiiig Abschrift seiner Anmeldung, 
worauf das empfangende General-Kommando ohne weiteres der Eisenbahn--Abtheilung die nöthigen 
Alseisungen ugehen läßt. Diese hat dann beide General-Kommandos von dem Veranlaßten in 
enntuiß zu setzen. 
6) Alle Anmeldungen an die Eisenbahn-Abtheilung müssen 6 Wochen vor dem Tage der Abfahrt in 
Pänden dieser btheilung, die von ihr darauf zu entwerfenden definitiven Fahrtdispositionen drei 
ochen vor demselben Tage in Händen des General-Kommandos sein. 
7) Ob die nach Nr. 2 und 3 nicht an die Eisenbahn-Abtheilung anzumeldenden Transporte an die 
Eisenbahn-Berwaltungen oder an die Stations-Vorsteher der Eisschisiungspunkte zu geschehen haben, 
bestimmen die Königlichen General--Kommandos. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß hierbei 
Doppel-Anmeldungen vermieden werden, und daß Zweifel darüber, wem die Anmeldung obliegt, 
nicht vorkommen. 
8) Sämmtliche von den Remonte-Depots mit Pferden zu den Truppentheilen zurückkehrenden Remonte- 
Kommandos werden durch die Gtheilug für das Remonte-Wesen im Kriegs-Ministerium der Eisen- 
bahn-Abtheilung angemeldet. Diese theilt die Fahrt-Dispositionen der Remonte-Abtheilung und den 
empfangenden General-Kommandos mit. 
9) Externe Transporte von Material der Armee-Verwaltung können, wenn ein Extrazug beansprucht 
wird, von der absendenden Verwaltungsbehörde im Frieden der Eisenbahn-Abtheilung angemeldet 
werd en, welche den desfallsigen Requisitionen Folge zu geben hat. 
10) Kein der Eisenbahn-Abtheilung angemeldeter Transport darf außerdem einer Eisenbahn direkt an- 
gemeldet werden. 
Anmeldungen direkt an vie Linien-Kommissionen finden in keinem Falle statt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
No. 98. 6. A. I.
	        
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