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Nr. 151.
Reglement über das Marketender-Wesen vom 7. Mai 1875. Z
Berlin, den 14. Juni 1875.
Es wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht, daß Seine Majestät der Kaiser und König mittelst
Alsschser Kabinets-Ordre vom 7. Mai cr. das Reglement über das Marketender-Wesen zu genehmigen
geruht haben. »
DieUeberweifungderfütdieTruppenundFelvsFormationenerforderlichenDienstexemplarebletbt
vorbehalten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 67. 6. M. O. D. 2.
6 Nr. 152.
Nittheilungen der Ortspolizei-Behörden über den Ausbruch der Notzkrankhrit.
Berlin, den 23. Mai 1875.
Die ackferschungen, welche bei Ausbrüchen der Rotzkrankheit unter den Pferden einzelner Truppentheile
angestellt sind, haben die Vermuthung nahe gelegt, daß die Uebertragung der Krankheit nicht selten in den-
jenigen uartieren erfolgt ist, welche gelegentlich der Truppenmärsche von den einzelnen Truppentheilen
czogen sind. Z Z -
Um den erheblichen Verlusten, welche durch eine solche Uebertragung und Verbreitung der Seuche
erwachsen können, soweit wie möglich vorzubeugen, halten wir es für nothwendig, daß die Ortspolizeibe-
Pden angewiesen werden, von jedem Kusbruche der Hramizeit demienigen General-Kommando, in dessen
cezirk die infieirte Ortschaft liegt, oder wenn sich in dem betreffenden Orte eine Garnison befindet, dem
Gouverneur, Kommandanten oder Gasin en Mittheilung zu machen.
Die Königliche Regierung resp. Landdrostei wird veranlaßt, die sämmtlichen Ortspolizeibehörden des
dortigen Verwaltungsbezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen und eine Abschrift des bezüglichen
Erlasses einbereichen.
· Der Minister für die landwirthschaftlichen Der Minister des Innern.
Angelegenheiten. . A.
Dr. Friedenthal. Ribbeck.
An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.
Berlin, den 23. Juni 1875.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee erght mit dem Hinzufügen, daß
die darnach an die Gouvernements, Kommandanturen oder Garnison-Aeltesten gelangenden oben beregten
Mittheilungen der Ortspolizeibehörden den betreffenden General-Kommandos zu übermitteln sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 439. 6. A. 2. .
Nr. 153.
Strafvollstreckungs-Kosten für Gefangene der Marine.
Berlin, den 24. Juni 1875.
Die durch die Unterbringung von Marine-Offizieren, Beamten und sonstigen zu Festungsgefängnißstrafe
verurtheilten Marine-Personen, welche die Strafe #nach ven §.. 50 bis 73 des Strafvollstreckungs-Reglements
verbüßen, sowie durch die Unterbringung von der Marine angehbrigen Festungsstuben-Gefangenen entstehenden
wirklichen Kosten sind vom 1. Januar d. J. ab bei den betreffenden Marine-Stations-Intendanturen zur
Liquidation zu bringen. «