Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Werordnungs-Matt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Herlin, den 15. Juli 1875. Nr. 14. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährlt änumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.450 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bri den Post- 
lahr de nn und r ’5 Berlin bei der Expedition, wee . 
MWafol auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht einzelno Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. · 
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Nr. 166. 
Bestimmungen über Bewaffnung der Kavallerie. 
Unter Bezugnahme auf Meine Ordre vom 6. März 1873 bestimme Ich für die Bewaffnung der Kavallerie 
— ausgenommen die Ulanen-Regimenter, über deren Bewaffnung Ich Mir Weiteres vorbehalte — und für 
die des Trains das Nachstehende: 
I. Bis zur Fertigstellung eines dem Infenterielbewehr M/71 entsprechenden Karabiners ist, an Stelle 
des nach Passus 3 Meiner obigen Ordre als interimistische Schußwaffe eingeführten Chassepot- 
Karabiners, aus Chassepot-Gewehren ein Kare#biner, nach der Mir vorgelegten Probe für die Patrone 
M/71 aptirt herzustellen. 
II. Mit dieser aasst find unter Wegfall ihrer bisherigen S effen auszurüsten: 
a. sämmtliche Mannschaften der Dragoner-, Husaren= und aller Reserve-Kavallerie-Regimenter; nur 
die lunteroffiziere und Trompeter behalten bei den vorerwähnten Regimentern bis auf Weiteres 
das Kavallerie-Pistol, » 
b.dieberittenenMannschaftenderTrainiBatailloneundAdministkationen,detKokps-undDivi- 
sionsiBrückentrainsundderMunitionssFuhrparksiKolonnenohnererschiedderCharge, 
o.dieTtain-Handwerker,dieResnvesFahrerderProviant-—undFuhrparkV-Kolonnen,dieMann- 
schaftenderFeld-undRefewesBäckeret-Kolonnm,sowiedieKtankenträgekdetSauitätssDetache- 
ments, mit Ausschluß der Feldwebel Vicefeldwebel und Spielleute dieser Formationen. 
III. zu Pferde wird der einzuführende Karabiner in der für den Zündnadel-Karabiner vorgeschriebenen 
age und zwar von der Kavallerie in einem am Sattel zu befestigenden Futteral nach der vor- 
gelegten Probe, von den unter U b bezeichneten Mannschaften des Trains 2c. in Schuh= und Schlag- 
riemen getragen. 
Die mit dem neuen Karahiner auszurüstenden Mannschaften zu Fuß tragen denselben im Arm 
oder auf der Schulter. · 
IV. Die mit dem Karabiner bewaffneten Mannschaften der Kavallerie-Regimenter tragen je 20 Patronen 
7 giuer nach dem von Mir genehmigten Modell angefertigten Kartusche und je 30 in den Pack- 
taschen. v 
Die unter Ib und e begriffenen Mannschaften des Trains werden mit je 20 Patronen aus- 
gerüstet welche sie in der Kartusche oder Patrontasche tragen. 
arabiner-Bandolier und Karabiner-Halen fallen fort. 
Der Karabiner ist in denjenigen Fällen, in welchen er bisher in Hang genommen wurde, am 
Gewehrriemen über die Schulter zu hängen. 
Das Kartusch-Bandolier ist nach der von Mir genehmigten Probe zu fertigen. 
Berlin, den 27. Mai 1875. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. « v. Kameke. 
 
	        
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