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Armee-Werordnungs-Matt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Herlin, den 15. Juli 1875. Nr. 14.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. ·
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Nr. 166.
Bestimmungen über Bewaffnung der Kavallerie.
Unter Bezugnahme auf Meine Ordre vom 6. März 1873 bestimme Ich für die Bewaffnung der Kavallerie
— ausgenommen die Ulanen-Regimenter, über deren Bewaffnung Ich Mir Weiteres vorbehalte — und für
die des Trains das Nachstehende:
I. Bis zur Fertigstellung eines dem Infenterielbewehr M/71 entsprechenden Karabiners ist, an Stelle
des nach Passus 3 Meiner obigen Ordre als interimistische Schußwaffe eingeführten Chassepot-
Karabiners, aus Chassepot-Gewehren ein Kare#biner, nach der Mir vorgelegten Probe für die Patrone
M/71 aptirt herzustellen.
II. Mit dieser aasst find unter Wegfall ihrer bisherigen S effen auszurüsten:
a. sämmtliche Mannschaften der Dragoner-, Husaren= und aller Reserve-Kavallerie-Regimenter; nur
die lunteroffiziere und Trompeter behalten bei den vorerwähnten Regimentern bis auf Weiteres
das Kavallerie-Pistol, »
b.dieberittenenMannschaftenderTrainiBatailloneundAdministkationen,detKokps-undDivi-
sionsiBrückentrainsundderMunitionssFuhrparksiKolonnenohnererschiedderCharge,
o.dieTtain-Handwerker,dieResnvesFahrerderProviant-—undFuhrparkV-Kolonnen,dieMann-
schaftenderFeld-undRefewesBäckeret-Kolonnm,sowiedieKtankenträgekdetSauitätssDetache-
ments, mit Ausschluß der Feldwebel Vicefeldwebel und Spielleute dieser Formationen.
III. zu Pferde wird der einzuführende Karabiner in der für den Zündnadel-Karabiner vorgeschriebenen
age und zwar von der Kavallerie in einem am Sattel zu befestigenden Futteral nach der vor-
gelegten Probe, von den unter U b bezeichneten Mannschaften des Trains 2c. in Schuh= und Schlag-
riemen getragen.
Die mit dem neuen Karahiner auszurüstenden Mannschaften zu Fuß tragen denselben im Arm
oder auf der Schulter. ·
IV. Die mit dem Karabiner bewaffneten Mannschaften der Kavallerie-Regimenter tragen je 20 Patronen
7 giuer nach dem von Mir genehmigten Modell angefertigten Kartusche und je 30 in den Pack-
taschen. v
Die unter Ib und e begriffenen Mannschaften des Trains werden mit je 20 Patronen aus-
gerüstet welche sie in der Kartusche oder Patrontasche tragen.
arabiner-Bandolier und Karabiner-Halen fallen fort.
Der Karabiner ist in denjenigen Fällen, in welchen er bisher in Hang genommen wurde, am
Gewehrriemen über die Schulter zu hängen.
Das Kartusch-Bandolier ist nach der von Mir genehmigten Probe zu fertigen.
Berlin, den 27. Mai 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. « v. Kameke.