Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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2) die im 8. 1 unter VI. burichnelen und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten für das Kilo- 
meter 10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Mark, 
3) die Unterbeamten für das Kilometer 7 s und für jeden Zu= und Abgang 1 Mark; 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können: 
1) die im .l 1 unter I. bis IV. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten 60 Pf., 
2) die im §. 1 unter V. und VI. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten 40 Pf. 
3) die Unterbeamten 30 Pf. 
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung. 
aben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I. und II. festgesetzten aufgewendet werden 
müssen, so werden diese erstattet. 
F. 5. 
Z Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. * jedoch ein Beamter 
Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort 
wirklch zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
F. 6. - 
» Für Geschäfte am Wohnort des Beamten werden weder Tagegelder nach Fuhrkosten gezahlt; dasselbe 
gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War 
der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige 
nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den 
außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
S. 7. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. 
8. 8. 
Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkom- 
men eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, 
erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte 
außerhalb ihres Amtsbezirks ausgeführt haben. 
§. 9. 
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst befinden, werden Tagegelder und 
Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zweck der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. 
Ob letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird. 
S. 10. 
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzugskosten 
nach folgenden Sätzen: 
« auf allgemeine auf Transportkosten 
Kosten: für je 10 Kilometer: 
I. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 1800 Mark 24 Mark 
II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 1000 20 
III. die Mitglieder der b8 eren Rei aehrden 500 10 
IV. die Mitglieder der Üübrigen Reichsbehörden 300 8 
V. die Sekretaire der höheren Reichsbehörden 240 7 
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 - 6 - 
VII. die Unterbeamten 100 - 4 
Z Von der hiernach sich ergebenden Vergütungssumme geht jedoch in allen Fällen die Hälfte der jähr- 
lchen Einkommensverbesserung ab, welche den Beamten lediglich aus Anlaß der Versetzung zu Theil gewor- 
en i 
Aüuußerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem 
bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden
	        
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