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müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch
längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eignen Hause gewohnt,
so kann demselben eine Entschädigung bchstene bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes
der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§. 11.
Eine Vergütung für Umzugskosten findet nicht statt, wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag
des Beamten erfolgte. s. 12
. 12.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 10 I. bis VII. festzusetzenden Vergütung.
§. 13.
Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen
die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung zum Grunde zu legen und rücksichtlich
der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende
Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.
S. 14.
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt,
aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.
8. 15.
Die zum Bezuge einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer dieser
Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.
§. 16.
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen nur persönliche Fuhr-
kosten und Tagegelder nach Maßgabe dieser Verordnung.
. 17.
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamte seinen dienstlichen
Wohsis im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm
gewählten Wohnorte nach Maßgabe der 8§. 10, 12—15 zu gewähren.
8. 18.
Personen, welche, ohne beer im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben übernommen werden,
kann eine durch die oberste Reichsbehörde feshuserene Ver- ütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese
Vergütung darf den Satz nicht übersteigen, welchen die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird;
doch findet die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 10 in Fällen dieser Art keine Anwendung.
§. 19.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung zu den im §. 1 unter
I. bis VII. und im §. 10 unter I. bis VII. genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind.
g. 20.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. Is. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
8 d hierdurch g ß der A ' den 9. Juli 1875.
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung.
v. Karczewski.
No, 273.7. 75, M. O. D. 3,