Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 149 — 
Berlin, den 21. Juni 1876. 
Der Königlichen Regierung übersende ich eine Bekanntmachung betreffend die Einlösung und Prä- 
klusion des Staatspapiergeldes mit dem Veranlassen, dieselbe sofort und demnächst in Zwischentäumen von 
sechs zu sechs Wochen bis zum Schluß des Jahres durch das Amtsblatt, die Kreisblätter, geeignete Zeitungen 
und durch die Ortsbehörden des dortigen Bezirks veröffentlichen zu lassen, sowie hiernach die Einlösungs- 
kassen, sämmtliche Kassen des dortigen Ressorts und die Kassen der unter ihrer Aufsicht stehenden Institute 
mit Anweisung zu versehen. 
Die Spezialkassen haben die von ihnen in Z#ahlung angenommenen beziehungsweise eingelösten 
Staatspapiergeldzeichen nach den Sorten getrennt ohne Verzug an die Regierungs-Haupt-Kasse abzuliefern. 
Von der letzteren werden die Geldzeichen in möglichst abgerundeten Beträgen nach den Sorten getrennt am 
Schlusse jeder Woche an die Kontrole der Staatspapiere hierselbst eingesendet, mit Ausnahme der Nassauischen 
Landesbanknoten und Landeskredit -Kassenscheine, welche bei der Regierungs-Haupt-Kasse in Wiesbaden ver- 
bleiben, beziehungsweise an dieselbe abzuführen sind. 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen. 
I. 9553. 
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c. 
  
Nr. 172. 
Einziehung der Doppelthaler deuischen Gepräges, der Dreieinhalbguldenstücke süddeutscher Währung 
und der, auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. 
Swölftl 8 sc Kerlin, den "67 Juli 1876. 
Im Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler hat der Herr Finanz-Minister angeordnet, daß die Doppel= 
thaler deutschen (nicht auch österreichischen) Gepräges und die, denselben im Werthe gleichstehenden Dreiein- 
halbguldenstücke süddeutscher Währung, ingleichen die, auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden 
Dreipfennigstücke deutschen Gepräges von den Königlichen Kassen und von den Kassen der, unter staatlicher 
Aussicht stehenden Institute nicht wieder zu verausgaben, sondern an die nächstgelegene Kaiserliche Postkasse 
(in Berlin an die Ober-Postkasse) gegen Ersatz abzuliefern sind. 
Unter Bezugnahme auf die nachstehende, an die Königlichen Regierungen gerichtete, hierauf bezüg- 
liche Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom 15. Juni d. J. nimmt das Kriegs-Ministerium Veran- 
lassung, den Königlichen Kommando-Behörden, Truppentheilen und Militair-Administrationen hiervon Kennt- 
niß zu geben, mit dem Hinzufügen, daß die vorbezeichneten Anordnungen auch von den sämmtlichen Kassen 
innerhalb des Militair-Ressorts in Ausführung zu bringen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 493. 6. 75. M. O. D. 1. v. Kameke. 
  
Berlin, den 15. Juni 1875. 
Nach Uebereinkunft mit dem Herrn Reichskanzler wird die Bestimmung meiner Verfügung vom 5. 
Mai d. J., nach welcher die Doppelthaler deutschen Gicht auch österreichischen) Gepräges und die denselben 
im Werthe gleichstehenden Dreieinhalbguldenstücke süddeutscher Währung von den Spezialkassen an die 
Regierungshauptkassen abgeführt und von letzteren einstweilen asservirt werden sollen, hierdurch dahin abge- 
ändert, daß die Speziartasfe und die Regierungs= (Bezirks-) Hauptkassen (die Landeskasse in Sigmaringen) 
die unter ihren Beständen befindlichen, sowie die ferner bei ihnen eingehenden Münzen der gedachten Art 
nach wie vor anzuhalten, fortan aber in möglichst abgerundeten Beträgen, kassenmäßig verpackt und bezeichnet, 
mit thunlichster Beschleunigun an die zunächst gelegene Kaiserliche Posta e gegen Ersatz abzuliefern haben. 
In gleicher Weise ist mit den auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden 2 
stücken deutschen Gepräges (2 solche Dreier gleich 5 Markpfennigen) zu verfahren. 
Der Ersatz wird den Königlichen Kassen, wenn nicht in baarem Gelde, durch Anerkenntnisse der 
Postkasse zwährt werden, welche ehne Verzug thunlichst in dem geordneten Abrechnungsverkehr von den 
Skgtalteso ei der Regierungs-(Bezirks-) Hauptkasse Candeskaffe in Siqgmaringen) und von dieser bei 
der Reichs-Haupt-Kasse zur Verwerthung zu bringen sind. 
Hiernach sind sämmtliche Kassen meines Ressorts, auch die Kassen der unter staatlicher Aufsicht stehen- 
den Institute mit Anweisung zu versehen. 
reipfennig-
	        
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