Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 150 — 
Der am Schlusse der Verfügung vom 5. v. Mts. angeordneten Einreichung wöchentlicher Nach- 
weisungen über den Betrag der eingegangenen Münzen bedarf es ferner nicht. 
Der Finanz-Minister. 
» # · Camphausen. 
An sämmtlich Königliche Regierungen, die Königliche Finanzdirektion in Hannover, sämmtliche Herren 
Provinzial-Steuerdirektoren, die Königliche Regierung, Abtheilung IV. in Potsdam, zu Frankfurt aO. und 
den Königlichen General-Inspekkor 2c. Herrn Grolig in Erfurt. 
  
Nr. 173. 
Kosten der Vertretung beurlanbter Offsiziere. 
Berlin, den 6. Juli 1875. 
Denjenigen Offizieren, welche als Stellvertreter beurlaubter Offiziere außerhalb ihrer Garnison Verwendung 
finden, sind für die Reisen nach dem Kommandoorte hin und zurück, sowie für die während dieses Kommandos 
ausgeführten Dienstreisen die bestimmungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder für die Dauer des Auf- 
enthaltes am Kommandoorte Tagegelder resp. Kommando-Zulage nach Maßgabe der für diese Kompetenzen 
bestehenden Bestimmungen zu gewähren. 
Derartige Kommandos zur Stellvertretung beurlaubter Offiziere sind jedoch auf Fälle der unbedingten 
Nothwendigkeit zu beschränken. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
i. 
v. Karczews 
No. 162. 2. 75. M. O. D. 3. 
  
Nr. 174. 
Bezeichnung der Mündungs--Deckel. 
Berlin, den 28. Juni 1875. 
g- Behebung von Zweifeln wird allgemein bestimmt, daß die Mündungs-Deckel, welche zu den in den 
änden der Truppen befindlichen resp. Seitens der Artillerie-Depots für den Fall einer Mobilmachung bereit 
ꝓ haltenden Schußwaffen gehören, ebenso wie die letzteren selbst, nach Maßgabe der bezüglichen Vorschrift 
e 1873, zu stempeln und zu numeriren sind. 
Die qu. Bezeichnungen sind auf die oberen Flächen der Mündungs-Deckel aufzuschlagen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines ege-Departement. 
v. Voigts- » -«’« 
No.348.6.«e.1. WRHW Kirsch 
  
Nr. 175. 
Aenderungen zu der Instruktion betreffend die Jäger = Büchse M/71 nebst zugehöriger Munition 
— Berlin 1874. — 
Berlin, den 28. Juni 1875. 
Seite 26 Zeile 18 von oben, muß es statt „§. 15“ „§. 11“ heißen. 
. 268 1 von unten, ist statt „Abzugsblechschraube“ zu setzen „hintere Abzugsbügelschraube“. 
= 29 4 k0r znn- nuß es statt „der Abzugsbügelschraube“ heißen „den beiden Abzugs- 
gelschrauben". 
3 von unten, sind die Worte „die Abzugsblechschraube“ zu streichen. 
": 30 . 9 und 10 on oben: ner 
ie Worte „Abzugsbügel- und die Abzugsblechschraube“, sind zu streichen und 
dafür n · "beiden Abzugsbügelschrauben auf dem Abzugeblech 2 mit diesem 
am aft“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.