Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Seite 30 Zeile 14 von unten ist statt Abuggblechschraube' zu setzen „hintere Abzugsbügelschrauben“. 
: 39 . 3 von unten ist vor #abingebüg- “ einzuschalten „2“ 
die Worte „die Abzugsblech-“ sind zu streichen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs Departement. 
v. Voigts-NRhet. Kirsch. 
No. 24. 12. Art. 1. 
  
. Nr. 176. 
Berrechnung der Krankenpflege-Kosten für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Jahre 1875. 
« Berlin, den 28. Juni 1875. 
Mit Be ug auf die Bekanntmachung vom 25. April 1875 in Nr. 9 des Armee-Verordnungs-Blattes, Seite 
96, wird insichtlic der Krankenpflegekosten noch bestimmt, daß die Garnison-Lazarethe, eventl. nach vorheri- 
ger Erkundigung bei den betheiligten Infanterie-Truppentheilen, die Anzahl derjenigen Krankentage, welche 
auf zur Uebung eingezogene Mannschaften des Beurlaubtenstandes treffen, für jedes Quartal zu ermitteln, 
und danach die Krankenpflegekosten nach dem Durchschnittssatze von 1 X. 20 .J berechnet am Schlusse der 
Unterhaltungskosten-Liquidationen ersichtlich zu machen, oder falls diese bereits gelegt sind, den Köni lichen 
Intendanturen mittelst besonderer Berechnun anzugeben haben. Die letzteren werden die betreffenden Weze 
kontiren, deren Summe mit dem ihnen von hier esonders angegebenen, im Ausgabe-Etat der Korps-Zahlungs- 
7 vom Titel 34 für die betreffenden Uebungen enthaltenen Betrage balanciren, und in Betreff der danach 
ch ermittelnden Mehr= oder Minder-Ausgabe nach dem letzten und vorletzten Satz der erwähnten Bekannt- 
machung vom 25. April d. J. verfahren. Von der besondern Berechnung etwaiger Arzneikosten für Revier= 
kranke der in Rede stehenden Kategorie kann abgesehen werden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medicinal-Abtheilung. 
Grimm. Flügge. 
No. 237. 4. 75. M. M. A. 
  
Nr. 177. 
Wagen für Geistliche bei Leichenbegängnissen. 
Berlin, den 8. Juli 1875. 
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Festjehung vom 21. Dezember 1874 — Armee-Verordnungs-Blatt 
Nr. 1 für 1875 —, betreffend Wagen für Geistliche bei Beerdigungen von Militairpersonen im Range der 
Unteroffiziere und Gemeinen, wird bestimmt, daß die Vergütung für jene Vagen, wo solche nicht überhaupt 
allgemein üblich sind, nur bei Entfernungen von zwei Kilometern und darüber vom Leichenhause bis zum 
Beerdigungsplatze und zwar für die Benutzung auf dem Hin= und Rückwege gezahlt werden darf. 
Kriegs-Ministerium; klgemeines-Kriegs Oepartement. 
v. Voigts-Rhetz. lume. 
No. 634. 6. A. 2. 
  
Nr. 178. 
Bekleidungs-Etat für die in den Garnison-Lazarethen auszubildenden militairischen Krankenwärter. 
Berlin, den 30. Juni 1875. 
In Nachstehendem wird der in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Januar cr. (Armee- 
Verordnungs-Blatt p. 49) und bezw. der neuen Reichsmünze umgearbeitete, vom 1. Januar cr. in Anwendung 
zu bringende Bekleidungs-Etat für die in den Garnison-Lazarethen auszubildenden militairischen Kranken- 
wärter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit der Maßgabe, daß das Kontingent für Drillichjacken für die 
Zeit vom 1. Januar bis 31. März cr. noch nach der Tragezeit von 2 Jahren zu berechnen und dem ent- 
sprechend die Kompetenz für das laufende Jahr zu ermäßigen ist. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Schubert. 
No. 537. 6. M. M. A. 
 
	        
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