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Armee - Verordnungs· Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Herlin, den 23. Juli 1875. Nr. 15.
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung sestgesetzt ist.
Nr. 184.
Ermittelung von Militair-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen.
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 2. April d. Is., will Ich in Erweiterung Meines Erlasses
vom 1. August pr. und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Reglements über die
Civil-Versorgung und Civil-Anstellung der Militair-Personen vom 20. Juni 1867 das in der Anlage näher
festgestellte Verfahrren zur Ermittelung von Militair-Anwärtern genehmigen und hat das Staats-Ministerium
die weitere Ausführung zu veranlassen.
Berlin, den 12. April 1875.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
An das Staats-Ministerium.
Bestimmungen
über die Ermittelung von Militair-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen.
Seitens der Staats= und Kommunal-Behörden, sowie aller derjenigen Behörden, welchen die Ver-
pflichtung #ur Anstellung von Militair-Anwärtern, auferlegt ist, erfolgt die Ermittelung von Militair-An-
wärtern, falls nicht schon direkte Anträge von solchen oder die im §. 20 des Reglements über die Civil-Ver-
sorgung und Civil-Anstellung der Militäk= Personen, vom 20. Juni 1867, näher bezeichneten Nachweisungen
vorliegen, durch öffentliche Aufforderung zu Bewerbungen um die erledigten Stellen.
Die Behörden lassen diese Aufforderungen dem in dem Bezirk eines jeden Armee= Korps hierfür
besonders bestimmten Landwehr-Bezirks-Kommando, unter gleichzeitiger genauer Mittheilung des Gehalts der
Stell. der an den Bewerber gestellten Anforderungen, sowie aller sonstigen für denselben nothwendigen An-
gaben zugehen.
;n Bezirks-Kommandos stellen diese Aufforderung für den Korpsbereich zusammen, lassen sie er-
forderlichen Falls vervollständigen und senden sie wöchentlich derjenigen Stelle zu, welche die Veröffentlichung
nach den Bestimmungen des Kriegsministeriums zu veranlassen *
Die Veröffentlichung muß mindestens wöchentlich ein Mal stattfinden.
Sind seit der Veröffentlichung sechs Wochen verstrichen und 1tt sich für die vakante Stelle kein
qualifizirter Militair-Anwärter gefunden, so hat die Behörde in der Besetzung der Stelle freie Hand; jedoch
ist sie verpflichtet, von jeder Base.ung einer für Militair-Anwärter reservirten Stelle mit einem Nichtversor-
gungsberechtigten der oberen Aufsichtsbehörde unter Darlegung des Sachverhalts Anzeige zu machen.
# Für die umfassende Verbreitung der Vakanzen- sten in den Kreisen der Militair-Anwärter wird die
Militair-Verwaltung Sorge tragen.