Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 160 — 
Rollen mit kleineren Geldbeträgen bezüglichen Abänderungs-Vorschläge erörtert, welche im Anschlusse an die 
diesseitige Bekanntmachung vom 26. Oktober v. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Stück 21 Nummer 210), fier- 
durch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht werden, daß dieselben von sämmtlichen Kassen im Ressort 
der Militair-Verwaltung zur Richtschnur zu nehmen sind. " 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung 
No. 286. 7. 75. M. O. D. 1. v. Karczewski. 
Berlin, den 9. Juli 1875. 
Das praktische Bedürfniß des Kassenverkehrs hat zu dem mehrfach laut gewordenen Wunsche Anlaß 
gegeben daß die, in dem diesseitigen Schreiben vom 17. Oktober 1874 (A.7488), betreffend das einheitliche 
erfahren bei Verpackung von Reichsmünzen, in Beziehung auf die Formirung der Münzen zu Rollen (Düten) 
gemachten Vorschläge in Betreff einzelner Münzsorten durch Zulassung von Nollen von kleineren, als den 
in jenem Schreiben bezeichneten Beträgen ergänzt werden möchten. Diesem, aus dem Interesse eines leichteren 
Geldverkehrs bei den Deutschen Kassen hervorgegangenen Wunsche entsprechend beehrt sich das Neichslangler 
Amt das #2c. CTit.) ganz ergebenst zu ersuchen, diejenigen dortseitigen Kassen, bei welchen vie obigen Vorschläge 
zur Einführung gelangt sind, gejäuigst anweisen zu wollen, die Verpackung der Reichsmünzen zu Rollen 
(Düten) für die Puknaft in folgender Weise vorzunehmen: 
  
  
Die Doppelkronen in Rollen zu 2000 4 
oder 1000 MA. 
Die Kronen in Rollen zu 1000 4# 
500 4 
Die 5 Markstücke (silberne) in Rollen zu 200 M. 
Die 1 Markstücke in Rollen z 100 4 
- —. 
Die 20 Pfennigstücke in Rollen zu 20 4## 
" 10 3 - 2 - 10 A 
5 44 
tb 5 - - - - 10 M 
OD 5 4+ 
- 2 2 2 - - 2 
273 
- 1 2 - - - 2 M. 
IA 
Das Reichskanzler Amt. 
Delbrück. 
An sämmtliche Bundesregierungen. 
R. K. A. No. 4425. A. 
Nr. 188 
Bernichtung außer Kraft gesetzter Reglements rc. 
⅜ heses Berlin, den 20. Juli 1875. 
Far die Folge sind die bei Erlaß neuer Reglements, Instruktionen, Dienstanweisungen 2c. ausdrücklich 
außer Kraft heethten älteren Reglements 2c. — soweit sie nicht geheim zu halten waren — Seitens 
der betreffenden Militair-Behörden und Truppentheile zum Einstampfen zu verkaufen. Der aus solchem 
Verkauf erwachsende Erlös ist der Intendantur zur Einziehung zu offeriren. **• 
Alle außer Kraft gesetzten, geheim gehaltenen Reglements rc. sind dagegen grundsätzlich an diejenige 
Behörde zurückzugeben, von welcher die neuen Reglements empfangen sind. Die Königlichen General-Kom- 
mandos, der Gher des Generalstabes der Armee, sowie die Königlichen General-Inspektionen der Artillerie, 
des Ingenieur-Korps und der Festungen, beziehungsweise des Militair-Erziehungs= und Bildungswesens haben 
die hiernach bei ihnen eingehenden Exemplare nach dem früheren Vertheilungs-Plan zu prüfen und nebst 
den bei ihnen selbst vorhandenen Exemplaren, unter Aufsicht durch Verbrennen vernichten zu lassen. Ueber 
etwa fehlende Reglements ist an das Kriegs-Ministerium zu berichten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.