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Rollen mit kleineren Geldbeträgen bezüglichen Abänderungs-Vorschläge erörtert, welche im Anschlusse an die
diesseitige Bekanntmachung vom 26. Oktober v. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Stück 21 Nummer 210), fier-
durch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht werden, daß dieselben von sämmtlichen Kassen im Ressort
der Militair-Verwaltung zur Richtschnur zu nehmen sind. "
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung
No. 286. 7. 75. M. O. D. 1. v. Karczewski.
Berlin, den 9. Juli 1875.
Das praktische Bedürfniß des Kassenverkehrs hat zu dem mehrfach laut gewordenen Wunsche Anlaß
gegeben daß die, in dem diesseitigen Schreiben vom 17. Oktober 1874 (A.7488), betreffend das einheitliche
erfahren bei Verpackung von Reichsmünzen, in Beziehung auf die Formirung der Münzen zu Rollen (Düten)
gemachten Vorschläge in Betreff einzelner Münzsorten durch Zulassung von Nollen von kleineren, als den
in jenem Schreiben bezeichneten Beträgen ergänzt werden möchten. Diesem, aus dem Interesse eines leichteren
Geldverkehrs bei den Deutschen Kassen hervorgegangenen Wunsche entsprechend beehrt sich das Neichslangler
Amt das #2c. CTit.) ganz ergebenst zu ersuchen, diejenigen dortseitigen Kassen, bei welchen vie obigen Vorschläge
zur Einführung gelangt sind, gejäuigst anweisen zu wollen, die Verpackung der Reichsmünzen zu Rollen
(Düten) für die Puknaft in folgender Weise vorzunehmen:
Die Doppelkronen in Rollen zu 2000 4
oder 1000 MA.
Die Kronen in Rollen zu 1000 4#
500 4
Die 5 Markstücke (silberne) in Rollen zu 200 M.
Die 1 Markstücke in Rollen z 100 4
- —.
Die 20 Pfennigstücke in Rollen zu 20 4##
" 10 3 - 2 - 10 A
5 44
tb 5 - - - - 10 M
OD 5 4+
- 2 2 2 - - 2
273
- 1 2 - - - 2 M.
IA
Das Reichskanzler Amt.
Delbrück.
An sämmtliche Bundesregierungen.
R. K. A. No. 4425. A.
Nr. 188
Bernichtung außer Kraft gesetzter Reglements rc.
⅜ heses Berlin, den 20. Juli 1875.
Far die Folge sind die bei Erlaß neuer Reglements, Instruktionen, Dienstanweisungen 2c. ausdrücklich
außer Kraft heethten älteren Reglements 2c. — soweit sie nicht geheim zu halten waren — Seitens
der betreffenden Militair-Behörden und Truppentheile zum Einstampfen zu verkaufen. Der aus solchem
Verkauf erwachsende Erlös ist der Intendantur zur Einziehung zu offeriren. **•
Alle außer Kraft gesetzten, geheim gehaltenen Reglements rc. sind dagegen grundsätzlich an diejenige
Behörde zurückzugeben, von welcher die neuen Reglements empfangen sind. Die Königlichen General-Kom-
mandos, der Gher des Generalstabes der Armee, sowie die Königlichen General-Inspektionen der Artillerie,
des Ingenieur-Korps und der Festungen, beziehungsweise des Militair-Erziehungs= und Bildungswesens haben
die hiernach bei ihnen eingehenden Exemplare nach dem früheren Vertheilungs-Plan zu prüfen und nebst
den bei ihnen selbst vorhandenen Exemplaren, unter Aufsicht durch Verbrennen vernichten zu lassen. Ueber
etwa fehlende Reglements ist an das Kriegs-Ministerium zu berichten.