Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Die Armee-Inspektionen, die Königlichen Gouvernements von Berlin und Mainz so wie die Kom- 
mandantur in Potsdam lassen die bei ihnen befindlichen, außer Kraft gesetzten, geheimen Reglements 2c. 
ebenfalls bei sich vernichten. 
Die früheren diesseitigen Erlasse vom 18. Mai 1854 (Militair-Wochenblatt pro 1874 Seite 104) 
und 29. Juli 1859 (531. 3. A. I.), sowie der §. 504 der Vorschrift für die Verwaltung der Königlichen 
Artillerie-Depots find hierdurch aufgehoben. 
Kiiegs-Miuifterium. 
v. Karezewski. 
No. 243. 4. A. 1. 
Nr. 189. 
Ergänzung der Vorschrist über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schieß- 
angen 2c 
« Berlin, den 15. Juli 1875. 
Seite 4, Zeile 3 von oben: 
Statt 10% (Schlagröhren) ist zu setzen 20%. 
Seite 16. 
Das Alinea 2 des §. 19 hat im Eingange zu lauten: Z 
„Außerdem haben diejenigen Feld-Batterien, welche nicht in Artillerie-Depot-Orten garni- 
soniren, alljährlich aus ihrer eventl. am Garnison-Orte und im eigenen Verwahrsam 
besindlchen scharfen Protzmunition alle Munitionsgegenstände, welche dem Verderben aus- 
gesetzt sind“ — . . . 
Kriegs-Ministerium ; gullgemeines riega · Departement. 
V 
v. Caprivi. Kirsch. 
No. 181. 7. Ar.. 1. p sch 
  
Nr. 190. 
Termin zur Ueberweisung der Osstzier-Ehargeuferde. « 
Grlin, den 18. Juli 1875. 
Die bsstehende Bestimmung, daß den einzelnen Offizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie, die im 
laufenden Jahre fälligen Chargenpferde, gleich nach dem Eintreffen der Remonten zu überweisen sind, wird 
unter den zeitigen Umständen, wonach die Pferde den Regimentern per Eisenbahn schon frühzeitiger als sonst 
zugehen, hierdurch dahin geändert, daß die eberweisung der Chargenpferde erst dann erfolgen darf, wenn 
die eingetroffenen jüngsten Remonten, welche bis dahin beim Truppentheil überetatsmäßig verpflegt werden, 
nach der erfolgten Ausrangirung der alten überzähligen Dienstpferde, gleichpeitig in den Etat einrangirt werden. 
Sogenannte Aushülfspferde, welche einzelnen Offizieren als eine Unkerstützung bewilligt werden, 
haben die Empfänger sofort nach dem Eintreffen der Remonten zu übernehmen. 
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonke-Wesen. 
v. Schoen. v. Uslar. 
  
No. 346. 7. R. A. 
  
Nr. 191. 
Berechunng der Marschkompetenzen für Rekruten und Reserdisten 2c. 
Berlin, den 19. Juli 1875. 
Bei Berechnung der Marschkompetenzen für Rekruten und Reservisten rc. ist eine Erhöhung resp. Abrundung 
des Löhmungsrefses auf volle Pfennige nicht zulässig. Der Löhnungsrest tritt vielmehr mit dem nach Maß- 
gabe des Erlasses vom 10. Oktober v. Is. — Nr. 150. 10. A. Ia. — auf Markpfennige umgerechneten Satze
	        
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