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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Herlin, den 17. August 1875. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Prinummeratoneprn dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Legtere## Solft auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
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Nr. 194.
Abänderung des §. 28 ad 3 der allgemeinen Geschäfts-Orduung für die Fertisikations- und Artillerie=
Bauten in den Festungen vom 20. Nodember 1862. Neuabdruck vom Jahre 1871.
ch genehmige eut- den Mir gehaltenen Vortrag die Abänderung des §. 28 ad 3 der allgemeinen Sshet.
dnung für die Fortifikations- und Artillerie-Bauten in den Festungen vom 20. November 1862 dahin,
daß — nefern das Kriegs-Ministerium nicht in Spezialfällen wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes eine
Ausnahme verfügt — die bereits die technische Vorrevisions-Instanz bildenden Festungs-Inspektionen auch als
Superrevisions-Instanz zu fungiren haben, wenn die vom Kriegs-Ministerium, Allgemeinen Kriegs-Departement
genehmigten Bauobjekte nach erfolgter Veranschlagung
1) bei Neu- oder Umbauten nur die Summe von 3000 M. und
2) bei Reparaturen die Summe von 9000 X nicht übersteigen.
Diese Bestimmung hat auch rückwirkend für bereits genehmigte Bauobjekte einzutreten.
Ems, den 3. Inli 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 23. Juli 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und hat
der oben allegirte §. 28 ad 3 folgendermaßen zu lauten:
ad 3. Die Kostenberechnung wird bis zur Löb# von 1500 JXX stets in der Form von Kostenüberschlägen
aufgestellt und in doppelten Exemplaren oder einfach von der Fortifikation eingereicht, je nachdem
966 der Bestätigung durch die Festungs-Inspektion oder durch das Kriegs-Ministerium (Allgemeines
iegs-Departement) unterliegt. Betrifft die Kostenberechnung einen Artilleriebau, so muß sie mit
der Unterschrift des Artillerie-Offiziers vom Platz und des Kommandeurs der betreffenden Fuß-
Artillerie-Brigade versehen sein. Das Unikat der Kostenberechnung wird, wenn letztere bei Neu-
oder Umbauten die Summe von 3000 K und bei Reparaturen die Summe von 9000 +X nicht
Übersteigt, von der betreffenden Festungs-Inspektion nach erfolgter technischer und kalkulatorischer
Prüfung festgestellt, mit der Bestätigungsformel versehen, dem Platz-Ingenieur zur Ausführung
remittirt und von diesem demnächst als Justifikatorium für die Baurechnung der Kassen-Rendantur
l#erzeben. Die Höhe der Hhtgeseellten Anschlagssumme zeigt die Festungs-Inspektion dem Kriegs-
Ministerium (Allgemeinen iegs Oebartement) Behufs Ueberweisung der Baugelder an. Das
Duplikat der Kostenberechnung verbleibt im Bureau der Gestungs-Inspektion. Kostenberechnungen,
welche mit höheren, als die vorerwähnten Summen abschließen, unterliegen der Fenstelung durch
das Kriegs-Ministerium (Allgemeine Kriegs-Departement) und sind bei demselben einfach zur Vor-
lage zu bringen. Nach Eingang der Kchtenberichnune im Fortifikations -Bureau ist in demselben