Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 163 — 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Herlin, den 17. August 1875. Nr. 16. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
*— 
  
  
  
Ê — —. —— — ——— 
V ÊÊ Ê 2 — —— . 
Der vierteljährliche Prinummeratoneprn dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Legtere## Solft auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
——..—.I““ 
— — 
  
Nr. 194. 
Abänderung des §. 28 ad 3 der allgemeinen Geschäfts-Orduung für die Fertisikations- und Artillerie= 
Bauten in den Festungen vom 20. Nodember 1862. Neuabdruck vom Jahre 1871. 
ch genehmige eut- den Mir gehaltenen Vortrag die Abänderung des §. 28 ad 3 der allgemeinen Sshet. 
dnung für die Fortifikations- und Artillerie-Bauten in den Festungen vom 20. November 1862 dahin, 
daß — nefern das Kriegs-Ministerium nicht in Spezialfällen wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes eine 
Ausnahme verfügt — die bereits die technische Vorrevisions-Instanz bildenden Festungs-Inspektionen auch als 
Superrevisions-Instanz zu fungiren haben, wenn die vom Kriegs-Ministerium, Allgemeinen Kriegs-Departement 
genehmigten Bauobjekte nach erfolgter Veranschlagung 
1) bei Neu- oder Umbauten nur die Summe von 3000 M. und 
2) bei Reparaturen die Summe von 9000 X nicht übersteigen. 
Diese Bestimmung hat auch rückwirkend für bereits genehmigte Bauobjekte einzutreten. 
Ems, den 3. Inli 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 23. Juli 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und hat 
der oben allegirte §. 28 ad 3 folgendermaßen zu lauten: 
ad 3. Die Kostenberechnung wird bis zur Löb# von 1500 JXX stets in der Form von Kostenüberschlägen 
aufgestellt und in doppelten Exemplaren oder einfach von der Fortifikation eingereicht, je nachdem 
966 der Bestätigung durch die Festungs-Inspektion oder durch das Kriegs-Ministerium (Allgemeines 
iegs-Departement) unterliegt. Betrifft die Kostenberechnung einen Artilleriebau, so muß sie mit 
der Unterschrift des Artillerie-Offiziers vom Platz und des Kommandeurs der betreffenden Fuß- 
Artillerie-Brigade versehen sein. Das Unikat der Kostenberechnung wird, wenn letztere bei Neu- 
oder Umbauten die Summe von 3000 K und bei Reparaturen die Summe von 9000 +X nicht 
Übersteigt, von der betreffenden Festungs-Inspektion nach erfolgter technischer und kalkulatorischer 
Prüfung festgestellt, mit der Bestätigungsformel versehen, dem Platz-Ingenieur zur Ausführung 
remittirt und von diesem demnächst als Justifikatorium für die Baurechnung der Kassen-Rendantur 
l#erzeben. Die Höhe der Hhtgeseellten Anschlagssumme zeigt die Festungs-Inspektion dem Kriegs- 
Ministerium (Allgemeinen iegs Oebartement) Behufs Ueberweisung der Baugelder an. Das 
Duplikat der Kostenberechnung verbleibt im Bureau der Gestungs-Inspektion. Kostenberechnungen, 
welche mit höheren, als die vorerwähnten Summen abschließen, unterliegen der Fenstelung durch 
das Kriegs-Ministerium (Allgemeine Kriegs-Departement) und sind bei demselben einfach zur Vor- 
lage zu bringen. Nach Eingang der Kchtenberichnune im Fortifikations -Bureau ist in demselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.