Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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eine vidimirte Abschrift der Kostenberechnung zu fertigen und solche mit thunlichster Beschleunigung 
an das Geheime Journal der Ingenieur-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums per Couvert einzu- 
senden. Diese Abschrift muß den ursprünglichen Text der Kostenberechnung und die eventl. in den 
Revisions-Instanzen vorgenommenen Abänderungen mit der dafür vorgeschriebenen farbigen Tinte 
ersehen lassen. Dem Kriegs-Ministerium (Allgemeinen Kriegs-Departement) ist es unbenommen, 
ohne Rücksicht auf den bestenketrag in allen cäleen, wo der Gegenstand so wichtig erscheint, daß 
eine nochmalige technische Prüfung in der Superrevisions-Instanz für nothuendig oder zweckmäßig 
erachtet wird, sich die Feststellung der Kostenberechnungen orezubehalten. ür die u. s. w. 
Kriegs Ministerium. 
v. Karczewski. 
No. 210. 7. 75. Ung. 
  
Nr. 195. 
Abänderung der Bestimmungen im §. 53 der Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen. 
ch genehmige auf den Mir gehaltenen Vortrag unter Abänderung der Bestimmungen im §. 53 der Geschäfts- 
Ordnung für das Garnison-Bauwesen, daß die Superrevision der von den Militair= oder Civil-Baubeamten 
angefertigten Projekte und Kostenanschläge über Militairbauten, nachdem dieselben in der technischen Vorrevisions-= 
Instanz geprüft worden sind, nur stattzufinden hat, wenn 
1) der Kostenbetrag bei Neu= oder Umbauten die Summe von 3000 M., 
2) bei Reparaturen die Summe von 9000 .X übersteigt, und " 
3) ohne Rücksicht auf den Kostenbetrag in allen Fällen, in welchen der Gegenstand so wichtig erscheint, 
vaße eine hnechwalige technische Prüfung in der Superrevisions-Instanz für nothwendig oder zweck- 
mäßig erachtet wird. 
Diese Bestimmungen haben auch rückwirkend für bereits in der Ausführung begriffene Bauten ein- 
zutreten, für welche die Kostenanschläge resp. die Bau-Revisions-Protokolle nachträglich aufgestellt werden. 
Berlin, den 4. Juni 1875. 
Wilhelm. 
Z ... v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 30. Juli 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
- Kriegs-Ministerium. 
In Vertretun 
No. 213. 6. 75. M. O. D. 4. v. Karczeweß. 
  
Nr. 196. 
uUnzulässigkeit telegraphischer Zahlungs-Anweisungen an Königliche Kassen. 
Berlin, den 22. Juli 1875. 
In Folge eines Vorganges bei dem Königlichen Finanz-Ministerium nimmt das Kriegs-Ministerium Ver- 
anlassung, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß telegraphische Zahlungs-Anweisungen an 
Königliche Kassen, *&äk& Verhütung von Mißbräuchen und zur Vorbeugung von Irrungen oder Unterschleisen, 
grundsätzlich niemals zu erlassen sind. 
· Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Karczewski. 
No. 390. 7. 75. M. O. D. 1. 
 
	        
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