Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

  
  
  
  
  
J. I. nI. 1Iv. V. V. 
Vergütungssätze für 
ein mit zwei 
.Z ein mit einem Pferden be- 
Bundesstaat. Pferde be- sebes weitere/ spanntes Bemer- 
spanntes Fuhrwerk 
2 (Lieferungsverbände in demselben.) FuhrwerkPferd. mit Führer.,bungen. 
mit Führer. (Sammevon 
. III und IV.) 
M M 4 
  
  
21| Fürstenthum Schaumburg-Lippe 6 3 9 
22Fürstenthum Lippe 7 3½ 10 ½ 
23| Freie und Hansestadt Lübeck 8 4 12 
24| Freie Hansestadt Bremen 8 4 12 
25| Freie und Hansestadt Hamburg. 
Stadt Hamburg nebst Vorstdtti 8½ 4½ 13 
Das übrige Gebiet.. ... 17 3½ 10½ 
26/ Elsaß-Lothringen. 
Die Städte Straßburg, Metz und Mülhausens 8½ 4½ 13 
Die übrigen Lieferungsverbndee 3½⅛ 10½ 
  
  
  
  
  
  
Nr. 200. 
Die Verwendung von Stempeln zu Verträgen über Malerarbeiten im Geltungsbereich der Preußischen 
Stempelgesetzgebung. 
Berlin, den 13. August 1875. 
Verträge über die Lieferung oder Herstellung von Maler-= resp. Anstreicher-Arbeiten, bei denen — nach den 
Vertragsbedingungen — der Unternehmer die Arbeiten auszuführen und dazu die erforderlichen Materialien 
zu liefern hat, sind nicht reine Lieferungsverträge und eben so wenig reine Leistungsverträge. Es ist dem- 
ufolge zu derartigen Verträgen neben dem Leist empel auch der Werthstempel von ½ Procent von dem 
Wert e des Materials, welches der Unternehmer zu liefern hat, soweit dieser Werth den Betrag von 150 Mark 
t oder übersteigt, zu verwenden. · 
Die Ermittelung und Feststellung des Werths dieser Materialien ist Sache der Behörde, welche den 
Vertrag mit dem Unternehmer abschließt. 
errei 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 761. 6. 75. Ing. 
 
	        
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