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Der Ersatz wird den Königlichen Kassen, wenn nicht in baarem Gelde, durch Anerkenntnisse der Post-
kasse gewährt werden; Letztere find thunlichst ohne Verzug iu dem geordneten Abrechnungsverkehr von den
Spezialkassen bei der Regierungs-Hauptkasse und veon dieser bri der Reichs Hauptlaff= zur Verwerthung zu
bringen und sind in dieser Beziehung sämmtliche Kassen meines Ressorts, auch die Kassen der unter staat-
licher Aufsicht stehenden Institute, mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
An sämmtl. Königl. Regierungen, die Königl. Finanz-Direktion zu Hannover, an sämmtl. Provinzial-
Steuer-Direktoren 2c. —
No. I. 12813.
Nr. 220.
Anmeldung des Mehrbedarfs an Bakanzenlisten.
erlin, den 23. August 1875.
Aus Anlaß der mehrfach an die Redaktion des deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzei-
gers gerichteten Gesuche um Ueberweisung einer größern Anzahl von Vakanzenlisten wird auf den Erlaß
vom 16. Juli d. J. — A.-V.-B. S. 159 — aufmerksam gemacht, wonach jeder Mehrbedarf der Armee-
Abtheilung B. anzumelden ist.
Kriege-Ministerium, Allgemeines KriegeDepartement.
Frhr. v. Wangenheim. Mente.
No. 631. 8. 75. A. 2.
Nr. 221.
Abänderung einiger Maaße in der Zeichnung des Blechgefäßes zur Geschoffettung.
« Berlin, den 23. August 1876.
In der unterm 28. September v. J. (Nr. 255. 9. M. O. D. 3.) ausgegebenen Zeichnung des Blechgefäßes
zur Geschoßfettung sind bei
s. Dichtungsleder und
g. Druckplatte
das Maaß 120 der Breite in 124,
das Maaß 216 der Länge in 220,
das Waß 18 der Entfernung des Schraubenloches von den Ecken der kurzen und langen
eiten in
8 dem Zwecke abzuändern, daß der dichte Verschluß des Deckels, auch bei sonst probemäßig gefertigten
efäßen, absolut gesichert wird.
Kriegs-Minisferium; Militair-Oekonomie-Departement.
Sandkuhl. Dresow.
No. 648. 8. 75. M. 0. D. 3.
Nr. 222.
Modistkation der Verfügung vom 22. April 1870, betreffend die Serbis-Entrichtung für die in König-
lichen Ställen untergebrachten Pferde rationsberechtigter Offiziere und Beamten.
¾ hebrachten vf atig Vesstni den 7. September 1875.
Die Festsetzung unter 2 der vorbezeichneten Verfügung vom 22. April 1870 (Armee= Vererdnungs-Blatt
Nr. 8 für 1870) macht in dem Falle, wenn ein Offizier 2c. seine etatsmäßigen Pferde theils in einem Privat=
stalle, theils in einem Königlichen Stalle unterbringt, die Belassung des im Tarif für das 1. Pferd normirten
höheren Servises an den Selbstmiether von der Bescheinigung resp. von dem Nachweise abhängig: