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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 22. September 1875. Nr. 19.
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Nr. 224.
Instruktion
zur Ansführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 13. Februar 1875.
Ih habe durch Meine an den Neichslansler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage die Mir von
Ihnen und dem Reichskanzler gemeinscheft ich vorgelegte Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die
Natural teisungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 genehmigt und beauftrage
Sie hierdurch, diese Instruktion der Armee bekannt zu machen.
Berlin, den 2. September 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An den Kriegs-Minister.
Auf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich hier-
durch im Namen des Deutschen Reichs die anliegende Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die
Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Der ge enwartige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 2. September 1875.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Instraktion
zur
Ausführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).
1. Teistungen durch Vermiltelung der Gemeinden.
1. Zu F. 3.
Z Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind-
lichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vor-
behaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von nt das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat,
solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen: