Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 22. September 1875. Nr. 19. 
  
  
  
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei 
I n und bei den dsen Lel 5 Berlin der Expedition, weener den Pof- 
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der Druckbogen; jeder klbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preigermäßigung sestgescht K. 
  
  
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Nr. 224. 
Instruktion 
zur Ansführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Februar 1875. 
Ih habe durch Meine an den Neichslansler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage die Mir von 
Ihnen und dem Reichskanzler gemeinscheft ich vorgelegte Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die 
Natural teisungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 genehmigt und beauftrage 
Sie hierdurch, diese Instruktion der Armee bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. September 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An den Kriegs-Minister. 
Auf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich hier- 
durch im Namen des Deutschen Reichs die anliegende Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die 
Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52). 
Der ge enwartige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Berlin, den 2. September 1875. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
An den Reichskanzler. 
Instraktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52). 
1. Teistungen durch Vermiltelung der Gemeinden. 
1. Zu F. 3. 
Z Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind- 
lichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vor- 
behaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von nt das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, 
solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
	        
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