Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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a. Für Garnisonveränderungen. 
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen, angeschirrten 
Vorlegepferde zu stellen. 
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein zweispänniges 
Fahrwerk sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuerworke zur Forlschafsn der Geschirre, 
es Gepäcks 2c. 
b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile. 
Ein Divisions-Kommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis sieben 
Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen. 
Die übrigen Kommando-Behörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der 
Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Die Regiments-Stäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feldfahrzeuge, 
einschließlich derjeri en für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen. 
Gesch on ene Abtheilungen desgleichen: 
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke; 
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige Fuhrwerke; 
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so Hind ihnen nur die zu deren seldmätiges Bespannung 
erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen 
für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen. 
Kompagnien, welche auf dem Marsche vom Bataillonsstabe getrennt einquartiert werden, steht von 
dem der Trennung vom Stabe vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier Vorspann 
u, wenn sie seitwärts oder weiter vorwärts als der Stab zu liegen kommen. Ebenso ist ihnen am folgenden 
Marschtoge der Vorspann vom Marschauartier bis zur Vereinigung mit dem Bataillonsstabe zu gestellen. 
Einzelne Eskadrons und Batterien haben keinen Anspruch auf Vorspann, wenn sie während des 
Marsches ihre Nachtquartiere in verschiedenen Ortschaften erhalten. Marschirt aber eine solche Eskadron oder 
Batterie für sich allein bis zum Vereinigungspunge mit dem Stabe des Regiments resp. der Abtheilung 
mittelst besonderer Marschroute, so steht ihr für diese Tour ein zweispänniges Fuhrwerk zu. 
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Truppentheile 
kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten 
nach den Quartieren Vorspann in dem oben bezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die 
betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem QOuartierort entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando 2c., sofern es unter Führung eines Offiziers 
steht, ein einspänniges Fuhrwerk"“) zum Transport des Gepäcks zu beanspruchen: 
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann: 
ein zweispänniges Fuhrwerk und 
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann: 
wei zweispänige Fuhrwerke. 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kom- 
mandos oder des Transportes verändert, ene Rücksicht auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen 
Stärke angegebenen Bedarf. 
emonte-Kommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an 
welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich 
der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein weispänniges Fuhrwerk. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Vompfschiffen befördert, so steht ihnen 
ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach 
den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung 
zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt. 
  
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht ortsüblich, find überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, 
zweispännige Fuhrwerke zu gestellen.
	        
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