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2. Zu K. 4.
Unterbrechungen während eines Mossches welche vorher bestimmt sind, zählen nicht #n den in 8. 4
des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen
kann daher die Natural-Verpflegung nicht in Anspruch genommen werden.
So kann z. B. die Verabreichung von Natural-Verpflegung nicht gefordert werden für Remonte-
Kommandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der Remonten in der Nähe der Depots Kantonnements
Quartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen
Theile solcher Kommandos auf dem Massche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind.
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Eingquartierte zu beanspruchen hat, und welche
ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1,000 Gramm Brot,
b) 250 „ Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
c) 120 „ Reis oder
150 „ Graupe resp. Grütze oder
300 „ Hülsenfrüchte oder
. 2,000 „ artoffeln,
d) 25 „ Salz,
e) 15 „Keaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als Morgenkost
ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur
kbe zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit
zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die
Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Offiziere, im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte sind berechtigt, die Marschverpflegung
ku kinfp zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung zu nehmen,
esteht nicht.
ie Verpflegung, welche bei Gewährung des doppelten Betrages des auf die Wanpsche Wusallenden
Vergütungssatzes an Offiziere, im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte zu verabreichen ist, hat in
einer angemessenen Bewirthung zu bestehen. Nimmt jedech ein Offizier 2c. die Verpflegung im Quartier unter
der ausdrücklichen Erklärung in Anspruch, sich mit der magazinmöhigen Verpflegung begnügen zu wollen, so finden
bezüglich des ihm zu Gewährenden die Vestimmungen für die Verpflegung der angschchten (Absatz 3) Anwendung.
In Kantonnements haben die Truppen ihre Verpflegung entweder aus den ihnen nach den reglemen-
tarischen Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die
Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch auf
Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des Quartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868,
Bundes--Gesetzbl. S. 523.).
Die Verpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartiergeber tritt nur ein, falls
unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut deren die
Truppen aus den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen.
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet eine Uebertragung
der Beköstigung an die Quartiergeber überhauptmi t satt
. Zu 8. 5.
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die auf Märschen zu Lewöhrenden Rationen betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden Aerzte
und Militärbeamten:
Hafer. Heu. Stroh.
1) die scherr Rationso) 5,500 Gr. 1,500 Gr. 10750 Gr.
2) die Ration für leichte Garde-Kavallerie. 5,250 „ 1,500 „ 1,750 „
*) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps (exkl. Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futter-
zulage von 500 Gr. Hafer und 1,600 Gr. Heu pro Pferd und Tag.
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