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Hafer.
3) die mittlere Ratin 52150 „
4) die leichte Rationon 40750 „
b) für die Remontepferde:
1) die schwere Ration 449·750 „
2) die Ration für leichte Garde-Kavallerie 4,500 „
3) die mittlere Ration 42400
4) die leichte Ration 409000 „
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im G
7?77
militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde.
4. Zu §. 6.
Heu.
1,500
1,500
3,500
3,500
3,500
3,500
77
77
7’
77
Stroh.
1,750
1,750
1,750
1,750
1,750
1,750
1
77
’7r
77
7
1
emeinde= Bezirle nicht vorhanden, so
ist der Gemeindevorstand dafür verankwortlich . 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Litt. B. der Instruktion vom 31. Dezember 1868
zur Ausführung des Ge
des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach
Genden schri
arschrouten sind die na
egenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
etzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht wätem des Friedens-
zustandes vom 25. Juni 1868 — Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 —) zu ri
er Militär -Behörden, sowie in den auf Grund berselben auszustellenden:
tlichen Requisitionen
8. 2
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen erforder-
lichen Anordnungen schleunigst zu erlassen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter Litt. A. beigefügten
Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A. hier angeschlossene Formular.
Die Militär-Behörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß,
von der Gemeinde-Behörde, und wo diese nicht re heit zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der
Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrau
Wege der Reauisition durch Vermittelung der zuständigen Civil-Behörde ni
cht
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den 3
führern) nach den unter B. 1—5 beiliegenden Formularen zu ertheilen.
5. Zu 5. 7.
Die den Gemeinden in §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen a
eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren
Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Natural-Leistung umzulegen, schließt
die allgemeine Desugaiß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen.
ahl, ob sie den Aufwand ohne weiteres aus der
ungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung der
Die Gemeinden haben bher in dem bezeichneten Falle die
Gemeindekasse decken bezie
Kosten auf die zur Natural-Leistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
bei den beth
Behörden weiter zu verfolgen.
Ist eine Militär-Behörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeinde-Vorstandes
anderweitig zu beschaffen (8. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren
eine den ueipruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch
die dem Gemeinde-Vorstande vorgesetzte Civil-Behörde zu erfolgen.
6. Zu §. 9.
Die Vergütungssätze für Vorspann werden na.) ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der
Hentlichen Kenntniß gebracht werden.
Fuhrwert mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch ge-
einzelnen Lieferungsverbände von den r Landesregierungen zur 5
nommen werden, wo
ä
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann ꝛc. i
Führwerte 2c. dur
mäßigen Fütterung nöthigen Zeit die Dauer von sechs Stunden nicht übersch
enügend sicher zu
ilitär“=
ferdegespanne nicht in genügender ehl vorhanden sind.
machen, wenn das militärische Interesse auf dem
stellen ist.
Behörden (Kommando-
6
*
uf
Ueschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär-Behörden (Kommandoführern)
eiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten
· « t zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der
die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regel-
hyritten hat.
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