Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Centralblatt für das Deutsche 
zelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
196 
Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz 
wird nach seiner ledemallgen Festhellung vom Reichskanzler = Amte durch den 
eichsanzeiger und durch das 
teich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die ein- 
  
  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
80 Pf. ss pf. 90 Pl. Ü 95 Pf. 1 Mark. 
mit ohne mit ohne mit ohne mit ehne mit ohne 
Brot. 
a) volle Tageskost80 6455 7090 92 58O100 5 
h) Mittagstost.. . . 40 35 43 38 46 41149144 5247 
e) Abendkost .. ... 255 2|26 21 27 2228 2329 24 
d) Morgenkost. . . . 15 10 116 11 17 1218 13 19 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die innerhalb der einzelnen Hieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden 
Durchschnittspreise werden von den höheren 
mäßig zur öffen tlichen Kenntniß gebracht. 
erwaltungs-Behörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regel- 
Die Vergltung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Ver- 
pflegungs= und Bivouaks-Bedürfnisse bei Uebungen und so 
1. d.), sowie zur Anfuhr des Fourage-Bedarfs (5S. 5 
empfangene Natural-Verpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort p bezahlen. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeinde-Vor 
Besitzer des selb 
anstigen Truppen = Zusammenziehungen (oben unter 
bsatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für 
ändigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter. 
and oder dessen 
zum Enpfanze 133 Organe, auf dem platten Lande an den Gemeinde-Vorstand beziehungsweise den 
Ueber di 
legitimirten Personen nach Schema C. 1 und 2 Quittung auszustellen. 
2. Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer 
eza 
X nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen. 
Vergütungen für sämmtliche nicht sofort 1 -b 
e empfangene Zahlung haben die Gemeinde Vorstäude beziehungsweise die zum Empfange 
lie Leistungen werden in den Städten von den 
Gemeinde-Vorständen, auf dem Lande von den Kommunal-Aufsichts-Behörden auf Grund der von den Militär- 
Behörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D. 1—3 beigefügten Formularen 
aufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten 
2.— monatweise, d. h. in der Art liqnidirt, daß die im 
v.? Leistungen gleichzeiti dr Liquidation kommen. 
Die bezügli 
Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabrei 
  
stigkeit der a 
stiren haben, 
en Liquidationen sind durch Vermittelung de 
sichtlich des geleisteten Vorspannes die Rick 
ngesetzten 
Fourage die Richttgleit der Preise zu atte 
6 
9 derje 
te 
Entfernung, · » 
nigen Intendantur einzureichen, zu deren 
uständigen Civil-Behörden, welche hin- 
hinsichtlich der verabreichten 
te Fonrage, welche von den Gemeinden nicht 
selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten n Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, 
sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vo 
pann vergütet. 
ei Aufstellung und 
Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die oben unter 1. d. bezeichneten Normen zu beachten.
	        
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