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II. SWesondere Verpflichtungen der Wesitzer von Schissen und Jahrzeugen.
7. Zu F. 10.
Schiffs-Fahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizei-
Behörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden 5 dur urhher der W relsinogen. in Anspruch
genommen.
. Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffsführern,
Matrosen, Peizern 2c.) zu stellen. Z
Die Berpflegung des Personals ist von dem Scifsei enthümer zu bewirken.
Die für die Benutzung der Fahrzenge, für die Verpflegung des Personals, sowie für Verluste, Be-
schädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu
gewähren hne Verglütung wird auf dem nachfolgend unter Nummer 8 bezeichneten Wege festgestellt.
III. Sesondere Perpflichtungen der Sesitzer von Grundstächen elc.
8. Zu 5. 14.
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der 55. 9 Nr. 1 Absatz 2,
10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Bergütung die Feststellung der letzteren durch sach-
verständige Schätzung erforderlich, so breifen nachstehende Loch riften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die dur ößere Truppenübungen (in Korps und Divisionen,
sowie bei den Artillerie-Schießübungen) #ahenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu
bewirken, welche aus:
a) einem Kommissar der betheiligten Landes-Regierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militär-Beamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §F. 14 Absatz 2 des Gesetzes
besteh bestimmten Persönlichkeiten
ebt.
Der Kommissar der Landes-Regierung leitet die Verhandlungen.
b nede militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militär-Verwal=
tung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landes-Regierung berufen. Die-
selben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein.
Die Abschätzung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden. Zu
derselben Sind die beresfenten uzuziehen.
ei der Verhandlung ist zunächst zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen
in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, 4 ie
Kommission solche Ensschädigungs, Forderun en der Betheiligten, welche von ihr als angemessen
befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres zuzugestehen. Insoweit dagegen von den
Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Abschätzung
einzutreten.
Die Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung sind in eine Nachweisung nach
dem unter E. anliegenden Schema einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungs-Verfahrens ist, falls es sich um die Feststellung dꝛꝛn
Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klasseneinthei-
lung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zu-
sonde der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorpene men und hiernach für jede Klasse der, nach
aßgabe der beschädigten Flächen zu gewähre tschädigungs-Betrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
die Veranlassung und den Gczenstand der Verhandlung,
welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
wie die Ver fungs vorträg ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, welche Hülfs-
mittel (Kataster, Karten 2c.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche
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