— 198 —
Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, sowie welche Beträge im Wege der Einigung
und welche im Wege der Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in Laselte aufzunehmen:
5. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungs-
Veträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu ver-
güten wäre.
Nach Schluß des Abschätzungsgeschäfts hat der Kommissar der Landes-Regierung auf
Grund der Schätzungs-Verhandlungen eine Entschädigungs-Liquidation nach dem unter F. anlie-
genden Schema anzufertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur
einzusenden. Sestere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler,
erwirkt eine Be heinigung des betheiligten Truppen-Befehlshabers (kommandirenden Generals,
Divisions-Kommandeurs, Artillerie-Inspekteurs r2c.) darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unver-
meidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem zur Last falle,
weist sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt Fleichzeitig den Kommissar
dr andes-Regierung behufs A#ordenun der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen
träge.
besch 8 Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungs-Beträge ist nach Möglichkeit zu
eschleunigen.
ie Liquidationen der Taxatoren über Reisekosten und Tagegelder werden von dem
Kommissar der Landes-Regierung der zuständigen höheren Verwaltungs-Behörde zur Feststellung
überreicht, welche dieselben demnächst an die Intendantur zur Zahlungs-Anweisung gelangen läßt.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erlzt in analoger Weise, wie vorstehend
unter A. vorgeschrieden, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungs-Kommission nach
dem Ermessen der betheiligten Militair-Verwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die
Militär-Verwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militair-
Beamten vertreten wird.
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden
bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach deh
Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im
Voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbands-
Vertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter
anderer Organe durch die Landes-Regierung erfolgen.
IV. Besondere Perpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltungen.
9. Zu 5. 15.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht
und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen
Feststellung durch den Reichs-Anzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
V. Schluß-Weslimmungen.
10. Zu F5. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs-Ansprüche hat innerhalb
der in §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde statzufnden, durch deren Vermitte-
lung die Leistung erfolgt ist (§5. 2—9) beziehungsweise in deren Bezirke die Leistung in Anspruch genommen
(5. 10) oder das beschädigte Grundstück 2c. (F§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeinde-Verbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke hat
die Anmeldung bei derjenigen Civil-Behörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsccs-
Behörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten
Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen
die Militär-Behörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.