Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 201 — 
  
  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
80 Ff.85 F-f. 90 PFK. f.00 F-f. 
mit ohne mit ebne mit ohne mit ohne mit bhne 
  
  
  
  
  
  
Brot. 
  
a) volle Tageskost 80 555009000 
b) Mittagskost. 40 38é 411 4 
e) Abendkost .. ... 2520 26 21 27 22128 2312324 
d) Morgenkoaoft5 10611 17 12 18 13 19 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für die an Offiziere und im Offiziersrang stehende Aerzte und Militairbeamte von den Quartier- 
ebern verabreichte Marschverpflegung ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaften ent- 
* Vergütungssatzes zu entrichten. Hierfür ist eine angemesene Bewirthung zu gewähren. 
enn jedoch ein Offizier 2c. erklärt hat, nur die vorstehend unter Nr. 1 aufgeführte Verpflegungs- 
dortion in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, so ist für ihn nur der einfache Betrag der 
ergltung zu entrichten. 
B. Verpflegung der Pferde. 
. Können die erforderlichen Rationen weder aus Militairmagazinen entnommen, uas im Wege des 
Vertrages durch die Intendantur rechtzeitig sicher gestellt werden, so ist der Bedarf innerhalb der 
durch 5. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 bezeichneten Grenzen durch Vermittelung der 
Gemeinden von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren. 
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in dringenden Fällen die 
bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden. 
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung 
der tarismäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung 
der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militairischen Verabreichungsstelle abzuholen. 
C. Vorspanngestellung. 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder 
in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Mackt, und nur insoweit, als der Bedarf 
im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Greise durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig 
hat sichergestellt werden können (§. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1875). 
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurück- 
zulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außer- 
ewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, ist als Minimalgewicht der 
adung anzunehmen für: 
ein einspänniges Pferdefuhrwerk 10 Centner. 
ein zweispänniges - ... 
ein vierspänniges - 30 
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die Bezirke der Lieferungs- 
verbände vom Bundesrath festgestellten, durch die betheiligten Landesregierungen veröffentlichten 
Vergütungsfätzen. 
· 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.