Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird ebenfalls Vergütun 
gewähr, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle Et 
eine Wegestrecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleich zu setzen G. 9. 1. a. a. O.). 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch 
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. 
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann r2c. ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme 
der Fuhrwerke 2c. durch die Leistung, einschließlich der Nückefr nach dem Gestellungsort, sowie 
der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit, die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat. 
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung. 
a. Für Marschverpflegung. 
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpftegung muß in jedem Marschquartier sofort gegen 
Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht 
möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande beziehungsweise der sonst zuständigen 
Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu liauidiren. 
b. Für Fourage. 
7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer nur vor- 
schriftsmäßige Uescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht statt. Die Ver- 
gütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation. 
c. Für Vorspann. 
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a.) Gesagte gilt auch für den auf 
Märschen gestellten Vorspann. 
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militairischen Ver- 
abreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren. 
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder deffen zum Empfange 
legitimirten Organen, 
b) anH dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des 
selbstständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter 
gezahlt. 
  
  
Marsch- Bezeichnung 
Kilo- 
und von bis der Bemerkungen. 
meter. 
Ruhetage. Kreise. 
  
  
  
  
  
 
	        
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