Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und tierische Ole und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn die vorhandene 
Menge mindestens 100 Kilogramm beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine be. 
sondere Vereinbarung mit dem Kriegsausschuß über fortlaufende Lieferung der 
Stoffe getroffen ist. 
Die Vorschriften des & 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
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Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Futtermittel ge- 
wonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Futtermittel 
getrennt nach Eigentümern und Arten unter Angabe der Menge, des Herstellungs- 
orts, des Gehalts an Nohprotein usw., verdaulichem Protein, Phosphorsäure dem 
Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin anzubieten. Dem ersten 
Angebot einer jeden Art sind größere versicgelte Proben und Untersuchungs- 
bescheinigungen beizufügen. 
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang 
des Angebots (Abs. 1) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. 
Geht binnen 14 Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein 
oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, 
so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel 
übernehmen zu wollen, so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm auf- 
gegebene Adresse zu verladen. 
K 7 
Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft. Sie treten an 
die Stelle der Bekanntmachungen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Knochen, Ninderfüßen, Hornschläuchen vom 
2.) 25. Mai und 5. Oktober 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103, 
114 und 311). 
Berlin, den 16. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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