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Berlin, den 14. September 1875.
Vorstehendes wird im Anschlüß an die diesseitige Bekanntmachung vom 13. Juni cr. Nr. 994. 5.
M.-O.D. 2 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11 de 1875 — mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
ebracht, daß hiernach die Instruktion über die Abschätzung, Feststellung und Vergütung der bei den Truppen-
ebungen vorkommenden Flurbeschädigungen vom 28. Mai 1843 außer Kraft tritt.
Zur Ausführung der vorstehenden Instruktion vom 2. September cr. wird hinsichtlich des Vorspanns
noch Nachstehendes bemerkt:
1) Nach den Festsetzungen des § 3 des allegirten Gesetzes kann die Gestellung von Vorspann-Reit-
pferden nicht mehr in Anspruch genommen werden. Es ist dieserhalb darauf Bedacht genommen
worden, überall da, wo nach den seitherigen Bestimmungen die Requisition eines Vorspann-Reit-
pferdes zulässig war, die Gestellung eines Fuhrwerks vorzusehen. Die Gewährung einer Geldver-
gütung an die Berechtigten und zwar in Höhe der den Gemeinden zustehenden Vergütung für
einen einspännigen Wagen (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16 pro 1875) ist nur dann statthaft,
wenn sich die Berechtigten für die betreffende Marschtour selbst beritten gemacht oder ein Fuhrwerk
selbst beschafft haben.
2) Bezüglich des Umfanges, in welchem Vorspannleistungen gefordert werden dürfen, wird bemerkt,
daß in der vorstehenden Iustruktion diejenigen Fälle eine Aufnahme nicht gefunden haben, in welchen
es sich empfiehlt, den Bedarf an Transportmitteln unter allen Umständen durch die Militair-Inten-
danturen im Wege des Vertrages sicher stellen zu lassen. Hierher gehören die Bestimmungen über
die Entnahme von Vorspann
a. bei der Verlegung von Invaliden = Kompagnien zum Transport derjenigen Invaliden, welche
nicht zu Fuß marschiren können, und deshalb gefahren werden müssen;
b. zum Transport von musikalischen Instrumenten (silberne Pauken r2c.) mehrerer Kavallerie-Regi-
menter bei den Uebungen;
. zur Fortschaffung solcher Individuen, welche als invalide oder dienstuntauglich aus den Lazarethen
2c. entlassen werden sollen und deren Wiederherstellung in dem Maße, daß sie den Weg zu
Fuß zurücklegen könnten, nicht abzusehen ist, deren geschwächter Körperzustand endlich das Reisen
mit der Post nicht zulassen sollte.
Die Intendanturen sind daher von derartigen Transporten ebenso rechtzeitig in Keunt-
niß zu setzen, wie dies in dem Erlasse vom 3. Juni 1875 Nr. 994. 5. M. O. D. 2. (Armec-
Verordnungs-Blatt Nr. 11) hinsichtlich der Märsche der Truppen bestimmt worden ist.
3) In Betreff der von den Intendanturen zu treffenden Maßnahmen wird es für genügend erachtet,
wenn dieselben mit den Unternehmern der Gestellung von Transportmitteln an Stelle von förm-
lichen Kontrakts-Abschlüssen nur eine Verhandlung aufnehmen. Inwieweit dies zur Vereinfachung
des Verfahrens durch Vermittelung der bescgsichen Ortsbehörden erfolgen kann, muß dem Ses
der Intendanturen überlassen bleiben. Im Allgemeinen ist daran festzuhalten, daß durch die Sicher-
stellung der Transportmittel der Staatskasse Reisekosten nicht erwachsen dürfen. Die Ortsüblichkeit
der Preise ist von den betreffenden Ortsbehörden zu bescheinigen.
4) Ad pass. 1a. und 1b. der vorstehenden Instruttion wird bemerkt, daß, sofern die Fahrzeuge nicht voll-
ständig beladen sind und eine geringere Anzahl von Pferden, als zur feldmäßigen Befpannung er—
forderlich ist, zum Transport genügen sollte, die Gestellung nur in Grenzen des wirklichen Bedarf
in Anspruch zu nehmen ist.
5) ad Passus 1c. Wenn der das Remonte-Kommando führende Offizier aus eigener Wahl sich eines
eigenen Wagens bedient, so hat er auf dem Rückmarsche die Vergütung für einen zweispän-
nigen Wagen nach dem von dem Bundesrathe für die bezüglichen Lsserungsverbände festgestellten
Satze gegen enksprechend bescheinigte Quittung zu empfangen. Dabei ist jeder Marsch von längerer
als sechsstündiger Dauer für einen ganzen Tag zu rechnen.
Der Kommandoführer muß in diesem Falle außer dem eigenen Wagen auch die Pferde-Geschirre
hergeben und die etwa vorkommenden Unterhaltungskosten tragen.
6) ad Passus 1e. alin. 2. Bezüglich der Weiterbeförderung der nicht berittenen resp. nicht ratious-
berechtigten Offiziere, Militair-Aerzte und Zahlmeister wird auf das vorstehend sub. 1. Gesagte
verwiesen.
7) lbidcem alin. 3. Die Ermiethung resp. Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks zum Transport
des Gepäcks des Fourier-Offiziers ist in den Fällen nicht zulässig, in welchen dieser Offizier an