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vom 13. Februar 1875 innerhalb der Grenzen von 80 Pfennigen bis zu einer Mark für die volle Tages-
kost vor Schluß eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr durch den Reichsanzeiger und demnächst durch
das Armee-Verordnungsblatt bekannt gemacht werden.
Bei eintretender Erhöhung oder Verminderung des Vergütungssatzes wird die Differenz jeweils auf
fünf Pfennige normirt.
sabe wi d Gesammt-Vergütung vertheilt sich nach Maßgabe der zulässigen Abstufungen in dem Vergütungs-
atze wie folgt:
Bei einem Vergütungssatze von
§0 Pf.. 85 Pf. 90 Pf. Pf. Mark.
mit ohne mit ohnesmit ohnesmitohne mit hne
Brot.
a. volle Tageskost 80 6685 70900 75 95 80|100 85
b. Mittagskost 40E "é I|„ 4
c. Abendkost. 25 2002621½27222SB BZB 29 4
d. Morgenkost. 15 10 16 11117 12 118 13 19 14
Das Brotgeld — Marsch-Brotgeld — beträgt 15 Pfennige, der Löhnungsbeitrag des Soldaten zu den Kosten
der Marschverpflegung 13 Pfennige; als Marschverpflegungs-Zuschuß ergeben 6 daher, je nachdem sich die
den Quartiergebern zu gewährende Vergütigung für verabreichte Marschverpflegung auf 80, 85, 90, 95 Pfennige
oder auf 1 Mark stellt, die Beträge von resp. 52, 57, 62, 67 oder 72 Pfennigen.
6) Die Anmerkung zu §. 30 fällt weg.
7) §. 33.
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten (F. 165) oder auf Grund beson-
derer Anordnungen der zuständigen Civil-Behörden von den in denselben bezeichneten Gemeinden und für
die angegebenen Marsch= und Ruhetage, sowie für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liege-
tage) — 29 — empfangen werden.
ium dringenden Fällen kann die zuständige Militairbehörde die Marschverpflegung direkt von der
Gemeinde-Behörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde.
unmittelbar requiriren.
8) §. 35.
Der Schlußsatz fällt fort.
9) büußsaß flt 8. 56 1. Absatz.
Statt 1 Sgr. 3 Pf. ist zu setzen: Z
„15 Pfennige“
10) 8. 62.
Auf Gewährung der Marschverpflegung gegen Bezahlung haben Anspruch:
a. Offizierc, im Offizierrange stehende Aerzte und Militair-Beamte.
Die Verpflegung hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen.