Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Für dieselbe ist nach Maßgabe des §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der doppelte Betrag des auf die Mann- 
schaften entfallenden Vergütungssatzes zu entrichten. 
Wenn jedoch ein Offizier 2c. erklärt bat, nur Dasjenige in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, 
was ihm bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu gewähren sein würde, so ist nur der einfache 
Betrag der Vergütigung zu 1n 
b. einjährig Freiwillige, igofern e nicht schon in die Verpflegung aufgenommen sind, und 
. die Büchsenmacher und Sattler der Truppen, sowie die Offizierbedienten; 
die unter b und c genannten Kategorien werden vollständig wie die in Reih' und Glied stehenden Mann- 
schaften behandelt, müssen jedoch die Verpflegung mit demselben Betrage, welcher den Quartiergebern für die 
an Mannschaften verabreichte Verpflegung vergütet wird, bezahlen. 
11) §. 76. 
Der Schlußpassus des Nachtrages zu diesem §. von „Soweit“ bis zum Schluf fällt fort. 
12) 8. 77. 
Auf dem Marsche beträgt die: 
scöhrere ation 5500 Gr. Hafer.] 1500 Gr. 
ation f. Il. Garde-Kav. 5250 "OJ Heu und 
mittlere Ration 5150 - 1750 Gr. 
leichte Ration 4750 - - Stroh“) 
Die Marschration wird auf die ganze Dauer des Marsches für jeden Marsch= und Ruhe-, sowie 
auch für einzelne Liegetage gewährt. 
Bei Transporten auf Eisenbahnen wird für jedes Pferd ein Zuschuß von 
1500 Gr. Hen und 
1000 = troh 
gewährt. Dauert die Fahrt länger als 8 Stunden, so kann der Heuzuschuß innerhalb jeder 24 Stunden der 
längeren Fahrt auf 3000 Gr. erhöht werden. 
13) S. 81. 
An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise nicht erfolgt, ist den durch- 
marschirenden Truppen der erforderliche Bedarf, nach §. 5 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, von den Gemeinden resp. durch Vermittelung derselben 2c. 
auf Grund der Marschrouten 2c. zu gewähren?"). 
14) S. 83. 
Uebersteigt der Fouragebedarf die gesetzliche Lieferungsverpflichtung der Gemeinden, so haben die 
Intendanturen für den Dedarf underweit zu sorgen. Dieser Fall tritt nach §. 5 des Gesetzes über Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 ein bei Märschen von Heeres-Abthei- 
lungen mit mehr als 25 Pferden, sofern die Intendantur den Bedarf im Wege des Vertrages gegen orts- 
übliche Preise rechtzeitig hat sicherstellen können. 
Ist die Eyüu dieser Voraussetzung nach Maßgabe der Zeitfrist, innerhalb welcher der Marsch 
erfolgen muß, von vornherein unmöglich, oder haben sich die Anordnungen der Intendantur hinsichtlich der 
Erzielung ortsüblicher Preise als resultatlos erwiesen, so ist hierüber in die wegen Ausstellung von Marsch- 
routen an die zuständige Civilbehörde zu richtende Requisition, resp. in schleunigen Fällen bei Ausstellung 
der Marschronten durch die Militairbehörde selbst in den Marschrouten eine enbprechendr Bemerkung auf- 
zunehmen (8§§. 165. 166). Der Intendantur ist von jeder Marsch-Disposition für eine Heeres-Abtheilung 
in der oben angegebenen Größe, sofern die Zeit bis zur Ausführung des Marsches eine Sicherstellung des 
Fouragebedarfes zuläßt, sofort Mittheilung zu machen. 
Die Fürsorge der Intendantur für Beschaffung des Fouragebedarfs muß auch eintreten, wenn bei 
den Gemeinden Mangel an Fourage= Vorräthen ist und sich auch keine Verabreichungsstellen in der Nähe 
  
*) Anmerkung. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps (exclusive Offizier-Pferde) erhalten 
außerdem eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1500 Gr. Heu pro Pferd und Tag. 
*) Anmerkung. Die Vergütung für die verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalender- 
monats, in welchem die Lieferung stattgefunden hat. Bei Feststellung dieses, in dem betreffenden Amts-#2c. Blatt bekannt 
u machenden Durchschnittspreises wenden die Preise des Hauptmarktortes desjenigen Lieferungsverbandes. zu welchem 
ie betheiligte Gemeinde 2c. gehört, resp. des gesetzlichen Normal-Marktortes zu Grunde gelegt. Die Vergütigung ist von 
den Gemeinden 2c. durch Vermittelung der zuständigen Civil-Behörden bei derjenigen Intendantur, zu deren Betrieb 
Gemeinde 2c. gehört, zur Liquidation zu bringen. 
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