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befinden, sobald die Intendanturen über dergleichen örtliche Verhältnisse der Marschquartiere durch die Regierungen
unterrichtet sind.
15) Der Nachtrag zu §. 92 fällt fort.
16) S. 102.
Der Schlußsatz fällt weg.
17) u S. 160.
Brot, Victualien und Fourage dürfen von den Empfängern an der Verabreichungsstelle niemals
verkauft werden. Die Veräußerung der Fourage ist den Rationsberechtigten, mit Ausnahme des im §. 123
gedachten Falles, unter allen Umständen untersagt. "
Die Veruntreuung der für die Dienstpferde bestimmten Fourage ist durch das Militair= Strafgesetz-
buch (§. 138) mit Strafen belegt.
18) S. 171.
Die Zahlung des für empfangene Marschverpflegung zu entrichtenden Geldbetrages erfolgt in den
Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirten Organe,
auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbstständigen Gutsbezirkes
oder dessen Vertreter.
19) §. 172.
An Stelle der Bellagen 12 und 13 tritt das der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 sub C. 2 beigegebene
Schema. Der Schlußpassus ändert sich wie folgt:
Ueber die empfangene Verpflegung hat der Kommandoführer im Austausch gegen die Quittung der
Gemeinde eine Bescheinigung nach dem der Ausführungs-Instruktion zum Gesetze über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 sub B. 3 beigefügten Schema zu ertheilen.
20) §. 173.
An Stelle der Beilage 14 tritt das vorstehend — Schlußsatz vom §. 172 — bereits bezeichnete
Schema B. 3 der beregten Ausführungs-Instruktion. »
21) 8. 174.
Die Verabreichung von Marschverpflegung an Offiziere, im Offizierrange stehende Aerzte und Militair-
Beamte, sowie an einjährig Freiwillige 2c. (§F. 62) efolge nur auf Requisition des Kommandoführers. Die
bestimmungsmäßige Vergütigung für dieselbe ist an den Kommandoführer zu zahlen, der solche mit den übri-
gen Verpflegungsgeldern an die Ortsbehörde 2c. abführt.
22. §. 176.
An Stelle der Beilagen 17 und 18 treten die der mehr bezeichneten Ausführungs-Instruktion zum
Gesetz über Naturalleistungen 2c. sub B. 4 und 5 beigefügten Schemas.
23) §. 188.
Wird die Marschverpflegung nicht zur Stelle bezahlt, so haben die Truppen die zur Vergütigung
derselben von den Empfängern (einschließlich der Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Militair-
Beamten und einjährig Freiwilligen) herzugebenden Gehalts= und Löhnungstheile resp. ganzen Vergütungs-
beträge in den betreffenden Verpstegungs# midationen zurückzurechnen.“) -
*) Anmerkung. Die Gemeinden bringen die Vergütung für die nicht zur Stelle bezahlte Marschverpflegung
ebenso wie die für gewährte Fourage bei den Intendanturen au Grund der von den Empfängern ausgestellten Empfangs=
Bescheinigungen, sowie von Abschriften der vorbezeichnecten Marschrouten zur Liquidation.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 910. 5. M. O. D. 2.