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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 30. Leptember 1875. Nr. 20.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 226.
Bekleidungs-Kompetenzen der manquirenden bezw. der zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden
ohne Geholt kommandirten Unteroffiziere. "
Berlin, den 22. September 1875.
Es wird hierdurch allgemein festgesetzt, daß so lange die den Truppen durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
21. August 1871 (A.-V.-Bl. Seite 241) ertheilte Befugniß, an Stelle manquirender Unteroffiziere, Gemeine
über den Etat einzustellen, fortbesteht, alle derartigen Manquements in den Untereffhier-Ebargen als zufällige
im Sinne des 5 153 des Friedens-Bekleidungs-Reglements zu betrachten sind, und daß demg mäß für die in
der Zeit von der Entlassung der Reserven bis zur Einstellung der Rekruten manquirenden Unteroffiziere die
Rückrechnung der Bekleidungs= 2c. Kompetenzen fortan nur nach den Sätzen der Gemeinen stattzufinden hat.
Dagegen haben es die durch die Etats-Verhältnisse bedingten Ersparniß-Rücksichten ensonderiich ge-
macht, daß pro 1875/76 für alle zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden ohne Gehalt kommandirten
Unteroffiziere die gesammte Bekleidungs-= 2c. Kompetenz zurückgerechnet wird. Hinsichtlich der Gewährung der
diesen Unteroffizieren für die Dauer des Kommandos nach § 268 des Friedens-Bekleidungs-Reglements zu-
stehenden angemessenen Bekleidung sind die Truppen daher bis auf Weiteres lediglich auf ihre Erspannisse
angewiesen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 183/9. M. 0. D. 3.
Nr. 227.
Heranziehung von Nohärsten oder Unterroßärzten resp. von beamteten Civil-Thierärzten in Ermangelung
don Oberroßärzten zur Bildung der Konalfffon Behufs Abschätzung der Dienstpferde für Adjusanten.
Berlin, den 26. September 1875.
Im weiteren Verfolge des Erlasses vom 1. Juni cr. (A.-V.-Bl. Nr. 10 de 1875), betreffend die Gewährung
der Entschädigungsgelder an Adjutanten aus dem Offizier-Unterstützungsfonds, wird zu alinen 3 hinsichtlich der
Heranziehung des roßärztlichen Personals zur Bildung der Kommission Behufs Abschätzung der Dienstpferde
der Adjutanten Folgendes bestimmt:
In Ermangelung eines Oberroßarztes kann dieser durch einen Roßarzt oder Unterroßarzt ersetzt
werden, falls ein solcher sich am Orte befindet. Ist kein Roßarzt 2c. am Orte, 6 kann an dessen Stelle ein
beamteter Civil-Thierarzt treten. Ist auch ein solch letzterer nicht vorhanden, so ist nach Maßgabe der daraus