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Bahnen nach Stationen der Kaiserlichen Reichsbahnen via Weißenburg erfolgt ebenfalls mittelst
direkter Expedition.
„Die Beförderung über die erwähnten Bahngebiete setzt daher in der Folge ebenfalls die Ausstellung
nur „Eines“ Regquisitionsscheines Seitens der absendenden Militairbehörden voraus.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Minifterium Militair-Oekonomie-Departement.
Sandkuhl. Dresow.
No. 823. 8. 75. M. 0. D. 3.
Nr. 234.
Rations-Gewährung in den Kantonnements 2c.
Berlin, den 29. September 1875.
K Vermeidung eines Mangels an Streustroh wird unter Hinweis auf §. 78 des Reglements über die
atural-Verpflegung der Truppen im Frieden genehmigt, daß bei Kommandos oder Kantonnements von
kürzerer als vierwöchentlicher Dauer sowie bei den Uebungen der Truppen nach Wahl der Truppentheile die
Garnison-Ration an Stelle der Marsch -Ration empfangen werden darf, sofern die Pferde in fiskalischen
Ställen untergebracht sind.
Bei der Einquartirung der Pferde durch die Gemeinden verbleibt es bei dem bisherigen
Verfahren.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
J. V J. V
Sandku l. e rp.
No. 961. 8. M. O. D. 2. h Zeh
Nr. 235.
Löhnungssätze für zu Badekuren zugelassene inaktive Mannschaften.
Berlin, den 29. September 1875.
Zur Sprache gebrachte Zweifel geben zu dem Bemerken Veranlassung, daß die nach Passus 7b der Bestim-
mungen über Badekuren vom 21. März 1871 (A. V. Bl. No. 6) für die betreffenden, nicht mehr im Dienst
befindlichen Mannschaften zahlbare Löhnung nach den zur Zeit geltenden Sätzen zu gewähren ist. —
HriegsMinisterlum Militair-Medicinal-Abtheilung.
rimm. Lommer.
No. 1204. 8. M. M. A.
9 m d N 236.8
tempeln des Reserve= Schanzzeugs.
r un Geremn, den 30 September 1875.
Im Anschluß an den Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 3. Januar cr. Nr. 854/12 74. Alb Passus 7.
— N. B. Bl- No. 2 — wird bestimmt, daß das Reserve-Schanzzeug in gleicher Weise, wie das tragbare,
u stempeln ist.
seuwern .n, entstehenden Kosten haben die Truppen auf die eigenen Fonds zu übernehmen.
Kiegs-Minggerium Allgemeines-Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Blume.
No. 545. 9. A. 2.