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Nr. 248.
Abänderung der Beilagen 1 und 2 des Serdis-Reglements vom 20. Februar 1868.
Berlin, den 12. Oktober 1875.
Die Beilagen 1 und 2 des Servis-Reglements vom 20. Februar 1868 bedürfen einiger Aenderungen und
wird in dieser Beziehung Folgendes bestimmt:
1) In der Beilage 1 hat die Ueberschrift der Kolonne 12 fortan zu lauten:
„Hiervon ab der vorschriftsmäßige Abzug für gewährte Dienstwohnungen, Stallung und Geschäfts-
zimmer.“ «
2) Beilage 2.
a. In der Bescheinigung unter derselben sind ad 3 hinter den Anfangsworten „für die Burschen
der“ die Worte „selbsteingemietheten resp. einquartierten“ einzuschalten; ferner ist
b. in der auf der Rückseite befindlichen Stärkeberechnung die Ueberschrift der zweiten Kolonne durch
Hinzufügen der Worte „Vice--Feldwebel 2c. (Vice-Wachtmeister)“ zu ergänzen.
Für die zum Etat gebrachten Zahlmeister= Afpiranten erscheint die Anlage einer besonderen Kolonne
in der Stärke-Berechnung nicht erforderlich. Dieselben sind vielmehr, je nach dem sie ihrer Löhnung nach
den Feldwebel= oder Portepeefähnrich-Servis zu beziehen haben, in den betreffenden Rubriken zu führen.
Indem das Departement hierbei noch auf die Verfügung vom 20. August 1870 (Armee-Verordnungs-
Blatt Nr. 10 für 1870) aufmerksam macht, bemerkt dasselbe, daß die Königliche Staats-Druckerei die For-
mulare zu den Servis-Liquidationen, in entsprechender Weise anfertigen wird.
Die vorhandenen Formulare der bisberigen Art können aufgebraucht werden.
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Kriegs-Ministerium; ilitair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Sandkuhl.
No. 846. 9. 75. M. O. D. 4.
Nr. 249.
Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig frei-
willigen Dienst. -
Der Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und Dr. Burkart zu Biebrich (Provinz Hessen- Nassau)
provisorisch gestattet worden, Entlassungsprüfungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten
rüfungs-Reglements und in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars mit der Wirkung abzuhelten, daß
die über das Bestehen dieser Entlassungsprüfungen ertheilten, von dem zugezetzenen Regierungs-Kommissar
beglaubigten Abgangszeugnisse von sämmtlichen Käfungs-Kochmmisseonen für einjährig Freiwillige als genü-
gende Zeugnisse über die wissenfchaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste angenommen
werden.
Berlin, den 2. Oktober 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Berlin, den 14. Oktober 1875.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Caprivi.
No. 465/10 Al.
Nr. 250.
Berichtigung der Verzeichnisse der für die resp. Bataillone erforderlichen Leeren und Schablonen,
Instrumente, Werkzeuge, Materialien und Reservetheile m/71.
Berlin, den 14. Oktober 1875.
Die mittelst Erlasses vom 17. September d. J. Nr. 64/9 Art. 1 ausgegebenen vorerwähnten Verzeichnisse
enthalten sub A 4 einen Schreibfehler.
Es muß heißen:
„ Stahlpatrone mit 2, (nicht 12,10 . starkem Rande."“
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 569. 10. Art. 1. v. Voigts-Rhet. Rautenberg.