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Armee · Verordnungs · Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Herlin, den 5. November 1875. Nr. 23.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Prünumermtionspr dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Lepterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
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Nr. 257.
Winterübungen des Beurlanbtenstandes pro 1875/76.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß diejenigen Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve
der Infanterie, Jäger und Schützen, welche gemäß §. 4 des Gesetzes — betreffend die Ausübung der militai-
rischen Kontrole über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zu-
lässigen Disziplinarstrafmittel — vom 15. Februar 1875 von den in diesem Jahre abgehaltenen Uebungen
des Beurlaubtenstandes befreit geblieben sind, nach Maßgabe Meiner Ordre vom 24. Dezember 1874 behufs
Unterweisung im Gebrauch des Infanterie-Gewehrs beziehungsweise der Jäger-Büchse M/71 nachträglich
einberufen werden dürfen. Die Einberufung det unter Berücksichtigung der bürgerlichen Verhältnisse möglichst
schon im Dezember laufenden Jahres, sonst aber im Januar oder Februar nächsten Jahres zu erfolgen.
Weitere Winterübungen der dazu verpflichteten Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben
pro 1875/76 nicht stattzufinden.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 29. Oktober 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Z Z Berlin, den 31. Oktober 1875.
Indem vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird,
bestimmt das Kriegsministerium Nachstehendes:
1) Die Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 1874 Nr. 850. 12. A. 1. a. zur Allerhöchsten
Kabinets-Ordre vom 24. Dezember 1874 finden hierbei sinngemäße Anwendung.
2) Bis zum 5. Dezember d. Is. haben die General-Kommandos und die Inspektion der Jäger und
Schützen dem Kriegs-Ministerium Nachweisungen einzureichen, aus denen ersichtlich ist, wie viel
Mannschaften noch im laufenden und wie viel im Anfang nächsten Jahres ihre Uebung ableisten
werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 178. 10. 75. A. 1.