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Nr. 258.
Abänderung des § 15 der Vestinmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen
om 27. Februar 1873.
Berlin, den 23. Oktober 1875.
Der §. 15 Absatz 1 der Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen vom 27.
Februar 1873 (Beilage zu Nr. 7 des Armee-Verordnungs-Blattes 1873) wird hierdurch wie folgt abgeändert:
„Die Anmeldung für den Eintritt geschieht von den selbstständigen Truppentheilen direkt bei der
Inspektion der Kriegsschulen, und zwar für die am 1. März beginnenden Schulen am 1. Februar,
für die am 1. Oktober beginnenden Schulen am 1. September.
In einzelnen, jedesmal besonders zu motivirenden Ausnahmefällen sind nachträgliche Anmeldungen
noch bis zum 15. Februar beziehungsweise 15. September zulässig; später eingehend können aber
nicht berücksichtigt werden.“
Im Absatz 2 und 3 desselben Paragraphen ist an Stelle der Worte „General-Inspektion“ zu setzen:
„Inspektion der Kriegs-Schulen“.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 457. 10. A. 2.
Nr. 259.
Die Ausstellung der Civilversorgungs= und Anstellungsscheine für Mitglieder der Schutzmannschaften.
Berlin, den 27. Oktober 1875.
Nachdem durch Allerhöchste Ordre vom 20. Juli cr. (A.-V.-Bl. Seite 179) die Ausdehnung der im 8. 2
des Anstellungs-Reglements vem 16/20. Juni 1867 betreffs der Berliner Schutzmannschaft gegebenen Be-
stimmungen auf sämmtliche Shuchmomulchaßen der Preußischen Menarchie genehmigt worden ist, hat sich ver
Herr Minister des Innern behufs gleichmäßiger Anwendung des §. 15 a. a. O., wonach die Civilversorgungs-
beziehungsweise Eivilanstellungs Scheine für die Berliner Schutzmannschaft durch das Königliche General-
Kommando des Garde-Korps auszustellen sind, damit einverstanden erklärt, daß die Ausstellung der Scheine
für die Mitglieder der anderen Schutzmannschaften allgemein durch dasjenige Königliche General-Kommando,
in dessen Bereich die Vetreffenden angestellt sind, erfolgt.
Die bezüglichen Anträge sollen den Khnigüchen Gencral-Kommandos vierteljährlich, in dringenden,
durch das Interesse der einzelnen Schutzleute bedingten Fällen aber auch außer dieser Terminszeit zugehen.
Hierbei werden Seitens der Königlichen Regierungen beziehungsweise Landdrosteien die erforderlichen An-
gaben über die Führung der betreffenden Schutzleute gemacht werden.
Die Entscheidung darüber, ob und welcher der gedachten beiden Scheine in den einzelnen Fällen zu
ertheilen sein wird, steht den Königlichen General-Kommandos zu und erfolgt nach Maßgabe der Bestimmung
des §. 2 des Anstellungs-Reglements vom 16/20. Juni 1867. Im Uebrigen ist bei der Zuerkennung des
Civilversorgungs= beziehungsweise Civilanstellungsscheins allgemein von denselben Gesichtspunkten auszugehen,
welche auch bei Militairpersonen Auwendung finden.
ie Königlichen Regierungen 2c. 1 Seitens des Herrn Ministers des Innern mit entsprechender
Anweisung versehen worden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 410. 10. 75. A. 2.
Nr. 260.
Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges.
Berlin, den 2. November 1875.
Zur Ausführung der Anordnung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Oktober d. Is. (Reichs-Gesetzblatt,
Seite 311—312), die Zußerkurssebung der auf Grund der Zwölftheilung des ½0-Thalerstückes ausgeprägten
Dreipfennigstücke deutschen Gepräges betreffend, hat der Herr Finanz- sasfer die nachstehende, durch den
Staats-Anzeiger, die Regierungs = Amtsblätter und die Kreisblätter veröffentlichte Bekanntmachung vom