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25. Oktober d. Is. erlassen, welche mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht wird, daß die Bestimmungen
derselben auch im Ressort der Militair-Verwaltung zu beachten sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 11. 11. 75. M. O. D. 1.
Berlin, den 25. Oktober 1875.
Seelie n u t m u
betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt S. 233) hat der
Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
. 1.
Die auf Grund der Zwölftheilung des ½% Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen
Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen,
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten November
und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen
derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungs-
mittel ist, nach dem im Artikel 15 Nr. 4 des Münggesetzes vem 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233)
festgeletzten Werthverhältnisse von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen
eichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in
Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Berages, umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung
noch zur Umwechslung angenommen.
8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als
durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875.
Der Reichkanzler.
J. V
Delbrück.
Zur Ausführung der vorstehenden in dem Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 311, 312 publizirten Be-
kanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen
die auf Grund der Zwölftheilung des ½0-Thalerstücks ausgeprägten Dreipfennigstücke Deutschen Gepräges
in den Monaten November und Dezember 1875 und Januar 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei
den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlung genommen,
als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze,
oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt werden.
a. in Berlin:
bei der General. Staats-Kasse,
der Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
dem Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände,
dem Haupt--Steuer-Amt für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair= und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen:
bei den Regierungs-Haupt-Kassen,
den Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover,