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Berlin, den 5. November 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 7. 11. A2.
Nr. 269.
Abänderung der durch die Allerhöchste Ordre vom 26. Jannar 1826 genehmigten Bestimmungen über
die Prüfnng zur Aufnahme in die Kriegs-Akademie.
Ich genehmige hierdurch die beiliegenden Bestimmungen über die Prüfung zur Aufnahme in die Kriegs-
Akademie. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.]! ß
Berlin, den 11. November 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Bestimmungen
über die Prüfung zur Aufnahme in die Kriegs-Akademie.
1) Jeder Offizier, wacht die Aufnahme in die Kriegs-Akademie nachsucht, hat sich einer schriftlichen
Crüfung vor einer Prüfungs-Kommission zu unterziehen. Diese tritt am Sitze des betreffenden
eneral. Kommandos zusammen und besteht aus dem Chef des Generalstabes des Armee-Korps als
Füäses und einigen Stabsoffizieren, beziehungsweise Hauptleuten, deren Kommandirung durch das
eneral-Kommando erfoldgt.
2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Mathematik, die historischen Wissenschaften, die militairischen
Wissenschaften und die französische Sprache.
Außerdem findet der Offizier Gelegenheit, Kenntniß der wissenschaftlichen Literatur und be-
sondere Resultate des Studiums, unter ausgedehnter Benutzung von Druckschriften in der Lösung
eines der Themata für freiwillige Arbeiten darzulegen.
Die Themata zu diesen Arbeiten werden ebenso wie das Prüfungsprogramm von der
Studien-Kommission der Kriegs-Akademie aufgestellt, an die Truppen vertheilt und dort bekannt ge-
macht.
3) Die Liste der Offiziere, welche mit Genehmigung ihres Regiments-Kommandeurs die Kriegs-Aka-
demie zu besuchen wünschen, ist dem vorgesetzten, beziehungsweise demjenigen General-Kommando,
zu dessen Bereich der betreffende Garnisonort gehört, unter Beifügung von Abschriften der Personal-
bogen eingureichen. Z
iese Personalbogen müssen in der Rubrik „Sonstige Bemerkungen“ Angaben über fol-
gende Punkte enthalten:
un) ob freobeien mit dem praktischen Dienste vertraut ist und sich selbst bei allen Gelegenheiten auch
praktisch erweist;
b) ob der Offizier mit der ernsten Neigung zu höherer wissenschaftlicher Ausbildung auch entsprechende
Fähigkeiten verbindet;
J) ob der Offizier eine sche Gesundheit besitzt, so daß anzunehmen ist, derselbe werde noch längere
Zeit dem Königlichen Dienste erhalten bleiben;
d) ob der Offizier von zuverlässiger Führung und Charakterfestigkeit ist, so daß nicht zu befürchten
steht, daß die große Freiheit in seinen Verhältnissen in Berlin für ihn nachtheilig sein werde;
e) ob die ölonomischen Verhältnisse des Offiziers geordnet sind, ob und wieviel Zulage derselbe be-
zieht;
f) ob der Offizier während seines Kommandos zur Kriegs-Akademie an den Tischgeldern seines Re-
giments Theil nehmen wird, oder nicht.
Von dem Chef des Generalstabes jedes Armee-Korps ist die Zahl der daselod angemeldeten
Examinanden der Direktion der Kriegs-Akademie bis zum 15. Februar jeden Jahres anzugeben,
um hiernach die Zahl der Pläne bemessen zu können, welche zur Lösung der taktischen Aufgabe später
zu übersenden sind.