Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 9. Dezember 1875. Nr. 25. 
    
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: auerhalk bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
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Nr. 283. 
Fahnen-Dekoration. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich, in Verfolg meiner Ordre vom 9. Januar 1873, der Fahne 
des Füsilier-Bataillons 2. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 32 einen silbernen Ring mit der Inschrift: 
„Es wurde mit dieser Fahne in der Hand am 1. September 1870 verwundet und starb in Folge 
dessen: Sekonde-Lieutenant der Reserve Nabbat.“ — Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere 
zu veranlassen. 
Berlin, den 11. November 1875. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 23. November 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Bezug auf die in Nr. 5, 13, 20 und 25 des Armee-Ver- 
ordnungs-Blattes für 1873 bekannt gemachten Allerhöchsten Ordres vom 9. Januar, 3. April, 24. Juni und 
27. September 1873 hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 534. 11. A. 
  
Nr. 284. 
Unterorduung des Goubernements der Festung Mainz unter das General-Kommando 11. Armee-Korps. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, unter Aufhebung der Festsetzungen Meiner Ordre vom 
22. November 1867, daß das Gouvernement der Festung Mainz dem General-Kommando 11. Armee-Korps 
untergeordnet werden soll. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 18. November 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 29. November 1875. 
Z Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht, daß die 
in Folge der Immediat-Stellung des Gouvernements bisher für Mainz Gitroftenen besonderen Bestimmungen 
hiermit außer Kraft treten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 713. 11. 75. A. 1. 
 
	        
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