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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 9. Dezember 1875. Nr. 25.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: auerhalk bei den Post-
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Bei Letzterer erfolgt der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
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Nr. 283.
Fahnen-Dekoration.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich, in Verfolg meiner Ordre vom 9. Januar 1873, der Fahne
des Füsilier-Bataillons 2. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 32 einen silbernen Ring mit der Inschrift:
„Es wurde mit dieser Fahne in der Hand am 1. September 1870 verwundet und starb in Folge
dessen: Sekonde-Lieutenant der Reserve Nabbat.“ — Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere
zu veranlassen.
Berlin, den 11. November 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 23. November 1875.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Bezug auf die in Nr. 5, 13, 20 und 25 des Armee-Ver-
ordnungs-Blattes für 1873 bekannt gemachten Allerhöchsten Ordres vom 9. Januar, 3. April, 24. Juni und
27. September 1873 hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 534. 11. A.
Nr. 284.
Unterorduung des Goubernements der Festung Mainz unter das General-Kommando 11. Armee-Korps.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, unter Aufhebung der Festsetzungen Meiner Ordre vom
22. November 1867, daß das Gouvernement der Festung Mainz dem General-Kommando 11. Armee-Korps
untergeordnet werden soll. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 18. November 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 29. November 1875.
Z Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht, daß die
in Folge der Immediat-Stellung des Gouvernements bisher für Mainz Gitroftenen besonderen Bestimmungen
hiermit außer Kraft treten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 713. 11. 75. A. 1.