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4) a. Zum Elementar-Unterricht der Gefangenen,
b. zur Unterhaltung der Bibliotheken.
Die Verwaltung der Titel 48/49 findet beim Allgemeinen Kriegs-Departement statt, bezüglich der Verrech-
nung wird bestimmt: Z . · « « ·
1) Das beim Titel 48 zum Etat gebrachte Gehalt für die Führer der Arbeiter-Abtheilungen ist von
den Intendanturen zur direkten Erhebung aus der Korps-Zahlungsstelle anzuweisen; der ebenfalls
beim Titel 48 angesetzte Servis ist von den Akbeiter Abtheilungen besonders zu liquidiren.
2) Sämmtliche übrigen Ausgaben zu Titel 48, sowie von Titel 49 Abschnitt 1a Verpflegungs= und
Bekleidungskosten, 1b und c, endlich Abschitt 2 sind von dem Truppentheil zu liquidiren, welchem
das betreffende Gefängniß in ökonomischer Iahiehung attachirt ist. .
3) Die Aufstellung besonderer, nach den einzelnen Ausgabekategorien getrennter Liquidationen ist fort-
an nicht mehr erforderlich, vielmehr genügt eine, die sämmtlichen Ausgaben umfassende, monat-
liche Verpflegungs-Liquidation, doch sind in dieser die beüglichen Ausgaben in der Reihenfolge der
Sicterl chnitte zusfunehmen und die Summen der Titel 48 und 49 behufs der Anweisung speciell
tlich zu machen.
de Anfertigung eines Verpflegungs-Rapports für die Vorstände und das ständige Auf-
sichtspersonal (Feldwebel und Sergeanten) bedarf es nicht; die nöthigen Erläuterungen, sowie auch
bezüglich des Verpfle ung uschusses und des Servises, sind am Rande der Verpflegungs-Liquidation
zu machen. Dieser i folgende Eintheilung zu geben:
A. Persönliche Ausgaben.
I. Gehälter und Löhnung F den Vorstand und das Aussichtspersonal.
) Gehalt,
2) Löhnung,
3) Etatsfonds,
4) Insgemein.
II. Gehalt für den Gefangenaufseher.
III. Löhnung für Militair-Gefangene:
1) Löhnung,
2) Etatsfonds,
3) Arbeitszulagen,
4) Insgemein.
IV. Zulagen für das Aufsichtspersonal.
V. Servis.
B. Sächliche Ausgaben.
I. Verpflegung und Bekleidung der Offiziere 2c. während der Strafvollstreckung.
II. Naturalverpflegung.
III. Krankenpflege und Arzneikosten.
Unter Abschnitt „Insgemein“
ist die Arrestatenlöhnung, sowie ankenlöhnung für das Aufsichtspersonal auszubringen.
Sollte sich besonderer Verhältnisse halber die Aufstellung einer Spezial-Liquidation für
einzelne Ausgaben nicht vermeiden lassen, so ist dennoch der Betrag derselben in die Verpflegungs-
Liquidation aufzunehmen.
4) Für das an das ständige Aufsichtspersonal, die Gefangenaufseher und die Glangenen verabreichte
Brod ist von den Magazin-Verwaltungen die Vergütung nach den Normpreisen vierteljährlich bei
der Intendantur zur Liquidation zu bringen. Von der innerhalb der ersten Woche nach dem Quar-
talsschlusse in drei Exemplaren einzureichenden Liquidation erhält nach Revision und Feststellung
das eine die Magazin-Verwaltung behufs Vereinnahmung des Betrages in der Jahres-Rechnung,
das zweite der betreffende Truppentheil zur Verausgabung in der Verpflegungs-Liquidation, das
dritte verbleibt bei der Intendantur.
5) In gleicher ese. ist bezüglich der nach den Durchschnitts-Verpflegun erosten zu vergütenden Kran-
kenpflege- und Arzneikosten für das in die Lazarethe aufgenommene, für echnung der Titel 48/49
zu verpflegende ständige Aufsichtspersonal und die Gefangenen zu verfahren.