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Armee-Verordnungs-Vlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 23. Dezember 1875. Nr. 23.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 . Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und dei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Legterer ersolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 ( berechnet, falls nicht für einzelns Nummern noch
besonders eine Prrisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 299.
Aenderung der Geschäfts-Eintheilung bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement.
Berlin, den 14. Dezember 1875.
In der Geschäfts-Eintheilung des Allgemeinen Kriegs-Departements — siehe Verfügungen vom 18. Dezember
1871 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 342 Nr. 425) und vom 11. D#zenberr 1873 (Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 273 Nr. 295) — treten vom 1. Januar 1876 ab folgende Aenderungen ein:
Von dem Ressort der Armee-Abtheilung B. gehen über
a) auf das Ressort der Armee-Abtheilung A.:
das Lehr-Infanterie-Bataillon,
das Militair-Rei-Institut — Offizier-Reitschule und Kavallerie-Unteroffizierschule, —
das reitende Felbshger-Korps
und die Militair-Mufik
und b) auf das Ressort der Artillerie-Abtheilung:
die Oberfeuerwerker-Schule.
Die Armee-Abtheilung B. wird ferner vom 1. Januar 1876 ab die Kasernements= und Bau-
Angelegenheiten der Unteroffizierschulen und der Militair-Schießschule, sowie die ökonomischen Angelegenheiten
der Arbeiter-Abtheilungen bearbeiten. "
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 315. 12. 75. A 1.
Nr. 300.
Kompetenz an Koch= und Wärmeholz für bivouakirende Abtheilungsstäbe der Feld-Artillerie-
Regimenter.
Berlin, den 15. Dezember 1875.
In Ergänzung des § 59 der Instruktion über die Lagerung der Truppen im Frieden vom 20. Dezember 1842
und des Erlasses vom 5. August 1872 (Nr. 329 des Armee-Verordnungs-Blattes Nr. 20 pro 1872) wird hier-
durch bestimmt, daß den Abtheilungsstäben der Feld-Artillerie-Regimenter, wenn sie mit drei oder vier
Batterien zusammen bivouakiren, eine besondere Kompetenz an gech- und Wärmeholz nicht zu gewähren ist.
Dieselben sind vielmehr in gleicher Weise, wie dies hinsichtlich der Regimentsstäbe der Infanterie und Ka-
vallerie vorgeschrieben ist, auf die für die Batterien festgesetzten Holzquantitäten zu verweisen.