Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

277 — 
Armee-Verordnungs-Vlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 23. Dezember 1875. Nr. 23. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 . Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und dei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Legterer ersolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 ( berechnet, falls nicht für einzelns Nummern noch 
besonders eine Prrisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
  
  
  
Nr. 299. 
Aenderung der Geschäfts-Eintheilung bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement. 
Berlin, den 14. Dezember 1875. 
In der Geschäfts-Eintheilung des Allgemeinen Kriegs-Departements — siehe Verfügungen vom 18. Dezember 
1871 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 342 Nr. 425) und vom 11. D#zenberr 1873 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Seite 273 Nr. 295) — treten vom 1. Januar 1876 ab folgende Aenderungen ein: 
Von dem Ressort der Armee-Abtheilung B. gehen über 
a) auf das Ressort der Armee-Abtheilung A.: 
das Lehr-Infanterie-Bataillon, 
das Militair-Rei-Institut — Offizier-Reitschule und Kavallerie-Unteroffizierschule, — 
das reitende Felbshger-Korps 
und die Militair-Mufik 
und b) auf das Ressort der Artillerie-Abtheilung: 
die Oberfeuerwerker-Schule. 
Die Armee-Abtheilung B. wird ferner vom 1. Januar 1876 ab die Kasernements= und Bau- 
Angelegenheiten der Unteroffizierschulen und der Militair-Schießschule, sowie die ökonomischen Angelegenheiten 
der Arbeiter-Abtheilungen bearbeiten. " 
  
  
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 315. 12. 75. A 1. 
Nr. 300. 
Kompetenz an Koch= und Wärmeholz für bivouakirende Abtheilungsstäbe der Feld-Artillerie- 
Regimenter. 
Berlin, den 15. Dezember 1875. 
In Ergänzung des § 59 der Instruktion über die Lagerung der Truppen im Frieden vom 20. Dezember 1842 
und des Erlasses vom 5. August 1872 (Nr. 329 des Armee-Verordnungs-Blattes Nr. 20 pro 1872) wird hier- 
durch bestimmt, daß den Abtheilungsstäben der Feld-Artillerie-Regimenter, wenn sie mit drei oder vier 
Batterien zusammen bivouakiren, eine besondere Kompetenz an gech- und Wärmeholz nicht zu gewähren ist. 
Dieselben sind vielmehr in gleicher Weise, wie dies hinsichtlich der Regimentsstäbe der Infanterie und Ka- 
vallerie vorgeschrieben ist, auf die für die Batterien festgesetzten Holzquantitäten zu verweisen.
	        
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