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Nr. 304.
Errichtung eines Festungs-Gefängnisses für Verurtheilte der Kaiserlichen Marine.
Berlin, den 7. Dezember 1875.
Vom 1. Januar 1876 ab werden die Verurtheilten der Marine, welche eine Gefängnißstrafe nach den
§§ 34 bis 148, sowie diejenigen, welche die Strafe der Festungshaft nach den §§ 149 bis 170 des Militair-
Straf--Vollstreckungs-Reglements zu verbüßen haben, an das g#n ungs-Gefängniß auf Fort Falkenstein Über-
wiesen und die noch in den Festungs-Gefängnissen zu Spandau, Magdeburg und Minden befindlichen Militair-=
Gefangenen der Marine, sowie das in Danzig stationirte Aufsichtspersonal zurückgezogen werden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs Oeportement.
v. Voigts-Rhetz. lume.
No. 928. 11. 75. A. 2.
Nr. 305.
Eröffnung der Eisenbahn Zwickau—Falkenstein im Königreich Sachsen.
Berlin, den 10. Dezember 1875.
Die Eisenbahn zwischen Zwickau und Falkenstein im Königreich Sachsen ist am 29. November cr. eröffnet
worden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 269/12. 75. M. O. D. 3.
Nr. 306.
Servbis-Kompetenz der Selbstmiether beim Beziehen oder Berlassen eines Kasernengquartiers.
Berlin, den 11. Dezember 1875.
Nachdem durch den kriegsministeriellen Erlaß vom 22. Oktober d. J. (Armee= Verordnungs-Blatt Nr. 22
für 1875) der Anspruch auf den Wohnungsgeldzuschuß beim Beziehen oder Verlassen eines Kasernenquartiers
derart geregelt ist, daß der Wohmungsgelouschuß für den Monat des Wechsels im vollen Monatsbetrage ge-
währt werden darf, wird in Bezug auf die Servis-Kompetenz unter Aufhebung der beiden Cirkular-Ver-
fügunngen vom 16. März und 16. August 1870 Folgendes bestimmt: Z
a) für den Monat, in welchem aus der selbstgemietheten Wohnung ein Kasernenquartier bezogen und
noch der volle Wohnungsgeldzuschuß empfangen wird, verbleibt dem Betreffenden der volle Monats-
Servis, wogegen die im § 9 des Serwis-Reglements reih unter III. der Ausführungs-Bestim-
mungen vom 4. Juli 1873 zu dem Wohnungsgeldzuschuß-Gesetze vom 30. Juni desselben Jahres
normirten Servisquoten erst vom Ersten des darauf folgenden Monats zahlbar sind.
Wird andererseits
b) das Kasernenquartier Behufs der Selbsteinmiethung aufgegeben, so ist der tarifmäßige Selbstmiether-
Servis vom Tage des Verlassens der Kaserne ab zu gewähren, jedoch nach Analogie der Vorschrift
im & 11 Alinea 3 des Servis-Reglements unter Anrechnung der für dieselbe Zeit bereits
empfangenen Servisquote (§ 91.c.). Der unter III. der vorberegten Ausführungs-Bestimmungen
bezeichnete Servistheil bleibt für den Monat des Wechsels ganz außer Hebung.
Wo bisher abweichend von diesen Festsetzungen os fahren worden ist, kann von einer
nachträglichen Ausgleichung Abstand genommen werden.
Kriegs-Ministerium Militair-Oekonomie--Departement.
v. Karczewski. Sandkuhl.
No. 196. 12. 75. M. O. D. 4.