— 16 —
Für die Revierkranken sind die Arzneien aus der Dispensiranstalt des Garnison-Lazareths
u verabfolgen und die Vergütung von 10 J pro Kopf und Tag mit den vorerwähnten Durchschnitts-
erpflegungskosten zusammen zur Liquidation zu bringen, für die Familien der Feldwebel und Ser-
geanten sind die Arzneien aus der Apotheke zu entnehmen und die Kosten vom Truppentheil zu
iquidiren. Wenn mit Apothekern der Garnison Kontrakte geschlossen sind, müssen die Medikamente
von diesen seitens der Gefängnisse ebenfalls entnommen werden.
6) Der im Etat zur Bewilligung von Verpflegungs-Zuschüssen enthaltene Betrag ist derart bemessen,
daß vom 1. Jannar d. J. ab statt des Zuschusses von 7.J pro Tag für jeden Gefangenen die
Päche des für die Garnison normirten Zuschusses liqnidirt werden dar. Reicht dieser Betrag zur
eschaffung einer hinreichenden Frühstücks= und Mittagsportion nicht aus, so sind Anträge auf
Bewilligung von weiteren Zuschüssen unter Beifügung einer Kostenberechnung nach dem Schema-
Beilage 1 des Naturalverpflegungs-Reglements an das Allgemeine Kriegs-Departement zu richten.
tr st Die Heranziehung der Bekleidungsgelder-Ersparnisse zu Menagezwecken findet fortan nicht
mehr statt.
7) Die Unterhaltung der Gefängniß-Gebäude, soweit sie bisher schon zum Ressort der Garnison-Ver-
waltungen gehörten oder kanscber noch überwiesen werden, die Beschaffung und Unterhaltung der
Utensilien, nkaufund Verabreichung der Feuerungs= und Erleuchtungs-Materialien, Üüberhaupt die
Befriedigung der Bedürfnisse sämmtlicher Gefangenanstalten ohne Unterschied, soweit sie sich auf die
Unterkunft beziehen, liegt den örtlichen Garnison-Verwaltungen ob, in demselben Umfange, wie sie
in dieser Beziehung für die Truppen, abgesehen von der verschiedenen Kompetenz, zu sorgen haben.
Das für Rechnung des Festungs-Dotirungsfonds und sonst beschaffte Utensilement für die
Gefängnisse der Offiziere und die Festungsstubengefangen-Anstalten geht daher vom 1. Januar d. J.
ab an die Garnison-Verwaltungen über, welche dasselbe in ihrem Inventarium nachzuweisen haben.
8) Die bezüglichen Kosten sind von den Garnison-Verwaltungen vierteljährlich besonders zur Liquida-
tion zu bringen, über die Inventarien und Konsumtibilien ist in derselben Form Rechnung zu legen,
wie über die für die Garnison-Anstalten beschafften. Diese Rechnungen sind der Liquidation für
das letzte Vierteljahr des betreffenden Jahres beizufügen.
Die Utensilien für die Festungsstubengefangen-Unstalten sind für Rechnung des Abschnitts
13 des Titels 49 zu unterhalten, dagegen sind sämmtliche übrigen Ausgaben einschließlich der Bau-
kosten auf den Abschnitt 3 desselben Titels anzuweisen.
9) Soweit der den Intendanturen beim Abschnitt 3 des Titels 49 für die Gefängnisse des Korpsbereichs
durch den Etat zur Disposition gestellte Betrag am Jahresschluß unverwendet geblieben ist, d dar.
über nur mit Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements disponirt werden, bei demselben
sid auch Zuschüsse im Falle etwaiger Unzulänglichkeit der bewilligten Mittel rechtzeitig zu beantragen.
eber das Dispositionsquantum sind von den Intendanturen daher genaue Kontrolen zu führen und
ist dessen Verwendung angemessen zu regeln, damit nicht nothwendige Bedürfnisse wegen Mangels
an Mitteln unbefriedigt bleiben müssen.
10) Zur Bestreitung der Kosten des Elementar-Unterrichts und zur Unterhaltung der Bibliotheken werden für
jedes Gefängniß in dem Etat der Korps-Zahlungsstelle Pauschquanta ausgeworfen werden, welche
die Intendanturen zu Anfang jeden Jahres, sobald sie im Besitze der Etats sind, anzuweisen haben.
Die Unterrichts= und Bibliothek-Kosten sind bei einem Fonds zu vereinnahmen und ist
dessen Verwaltung bei der Musterung zu prüfen. Vornämlich haben die Musterungs-Kommissionen
hierbei auch darauf zu sehen, daß nur Bücher beschafft werden, welche sich gerade für Gefangene
eignen.
11) Die Feldwebel der Festungs-Gefängnisse tragen ihre bisherige Uniform weiter. Das Bezirks-Kom-
mando, welchem sie bis dahin angehörten, hat eine erste, uhbeccht neue Garnitur Bekleidungs= und
Ausrüstungs-Stücke, und außerdem:
1 7t] von ¾ Tragewerth,
assenrocke 3 1
1 173 davon 1 von ¾ und 1 von ⅛ Tragewerth.
1 Halsbinde von ½ T ewerth= Z ç Z„
als zweite resp. dritte Garnitur den Feldwebeln bei ihrem Uebertritt zu den resp. Gefängnissen mit-
zugeben.