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12) Sofern ein desunge Gefangnis einem Truppentheil eines andern Armee-Korps attachirt ist, so sind
dennoch die bezüglichen Liquidationen auf die Korps-Zahlungsstelle desjenigen Armee-Korps anzu-
weisen, in dessen Territorial-Bezirk sich das betreffende Gefängniß befindet, da im Etat dieser Zahlungs-
stelle sämmtliche Ausgaben für dasselbe enthalten sind.
13) Für das von den Festungs-Gefängnissen aus den Montirungs-Depots entnommene Tuch sind aus
dem Titel 49 die durch das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemachten Selbstkostenpreise zu er-
statten und haben daher die Intendanturen bei Anweisung der Bekleidungs-Liquidationen dem Titel
26 den zuständigen Betrag durch Fondsausgleichun zuzufa ren.
14) Die Einnahmen an Arbeitslohn, für verkaufte Utensilien und dergleichen sind vom 1. Januar 1875 ab
dem Titel 49 zuzuführen.
15) Für diejenigen Gefängnisse, bei welchen bezüglich der Beschäftigung der Gefangenen besondere An-
ordnungen getroffen sind, wird bemerkt, daß die Arbeits-Verdienstantheile der Gefangenen gleich den
sicbeits-Zulagen bei den Üübrigen Gefängnissen unter dem Abschnitt 3 des Titels 48 zu verausgaben
ind.
16) Die etwa im Laufe des Jahres 1875 vorkommenden Einnahmen und Ausgaben, welche das Jahr
1874 betreffen, sind bei den Resteufonds der bisher betheiligten Etatstitel zu verrechnen.
17) Die Erhöhung des Waffenreparatur-Geldes für die mit Karabinern bewaffneten Sergeanten bei den
Festungs-Gefängnissen bleibt vorbehalten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 515/12. 74. A. I.b.
Nr. 15.
Pferde = Entschädigungsgelder für Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden, sowie bei der
Infanterie, der Artillerie, den Pionieren und dem Eisenbahn-Bataillon.
Berlin, den 5. Januar 1875.
Nechdem zufolge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. Dezember 1874 durch den Militair-Etat für 1875
die Mittel disponibel gemacht sind, den als Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden fungirenden
Lieutenants, sowie den Regiments-, Bataillons- und Abtheilungs-Adjutanten bei der Infanterie, den Jägern
und Schützen, der Feld= und Fuß-Artillerie, den Pionieren und dem Eisenbahn-Bataillon zur Schbstbeschaffung
von Dienstpferden eine Entschädigung von 825 Mark auf die 5jährige Dauerzeit eines Merdes zu gewähren,
wird hinsichtlich der Zahlung und Verrechnung dieser Entschädigung vorläufig Folgendes bestimmt.
1) Die gedachte Entschädigung ist den dazu berechtigten Adjutanten, vom 1. Januar 1875 an beginnend,
bis auf Weiteres in monatlichen Raten von 13 /4 75 J postnumerando zu zahlen. »
Bei Veränderungen in der Besetzung der Adjütanten = Stellen kommen für den Beginn
und das Aufhören des Anspruchs auf die qu. Entschädigung, die, rücksichtlich der Gewährung der
Adjutanten-Zulagen bestehenden Grundsätze zur Anwendung.
2) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt allgemein von denjenigen Truppentheilen, welche auch das
Gehalt und die Adjutanken-Lulage für die betreffenden Offiziere zu zahlen und zu liquidiren haben.
Die gezahlten Beträge sind vierteljährlich, mit der Quittung der Empfänger belegt, bei
derjenigen Intendantur, von welcher der Truppentheil in seinen Verpsleguhgs-Angelegenheiten 2eD ortirt,
zur Liquidation zu bringen, und nach erfolgter Revision und Feststellung auf den Titel 40, Abschnitt 2
zur Verausgabung anzuweisen.
3) In Fällen, in welchen mittellose Offiziere beim Neueintritt in Adjutanten-Stellen des Gesammt-
betrages der Entschädigung zur Anschaffung eines Pferdes bedürfen, kann die Zahlung vorschuß-
sese aus dem Offizier-Unterstützungsfonds des betreffenden Truppentheils, neben der nach den
bisherigen Bestimmungen zulässigen Vorschußgewährung, erfolgen. ç
Die betreffenden Offiziere sind demnächst verpflichtet, zur Tilgung der vorschußweise empfan-
genen Beihülfe, das monatliche Pferde-Entschädigungsgeld, neben den zur Deckung des etwaigen
weiteren Vorschusses nach den Beschlüssen der Verwaltungs = Kommission des Offizier-Unterstützungs-
Fonds zu erleidenden Gehalts-Abzügen, an den genannten Fonds zurückzahlen.