Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 31. Dezember 1875. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der * Prännmerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
. ostanstalten und bri den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner ern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; fier ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 313 
Abänderung des F. 92 des Geldderpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden. 
A# den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich in Abänderung des §. 92 des Reglements über die Geld- 
verpflegung der Truppen im Frieden, daß an beurlaubte Unteroffiziere und Mannschaften, welche kapitulirt 
haben, die Löhnung für die in dem gedachten Paragraphen begrenzte Dauer auch in dem Falle gezahlt 
werden darf, wenn dieselben ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben. Das Kriegs „Miniktelium 
hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
l) Berlin, den 9. Dezember 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 21. Dezember 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 337. 12. M. O. D. 3. 
  
Nr. 314. 
Neu-Formationen und Formations-Aenderungen in Folge des Reichshaushalts-Etats für das Jahr 1876. 
Auf Grund des Reichshaushalts Etats für das Jahr 1876 bestimme Ich: 
1) Die 30. und die 31. Kavallerie-Brigade werden zur „Kavallerie-Division des 15. Armee-Korps“" 
vereinigt, deren neu zu formirender Stak, bestehend aus: 
1 General-Lieutenant als Divisions-Kommandeur, 
1 Generalstabsoffizier, 
1 Adjutant, 
der Divisions-Intendantur, 
1 Auditeur und 
dem von der Truppe abzukommandirenden erforderlichen Unterpersonal, 
in Met gamnionirt. 
ee Befugnisse und Pflichten der Kommandos der 30. und der 31. Division in Bezug 
auf die 30. beziehungsweise 31. Kavallerie-Brigade gehen nach Bildung der Kavallerie-Division 
auf das Kommando der letzteren über. « 
2) Dem 1. Badischen Leib-Grenadier-Regiment Nr. 109 treten 
1 Hauptmann 1. Klaff, 
1 Feldwebel, 
2 Sergeanten 
als Stamm des Badischen Grenadier = Landwehr = Regiments Nr. 109 hinzu.
	        
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