Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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3) Die reitenden Batterien des 1. Nheinischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 8, des 1. Badischen 
Feld--Artillerie-Regiments Nr. 14 und des Großherzoglich e)lüschen Feld-Artillerie-Regiments 
Nr. 25 (Großhergogliches Artillerie-Korps) erhalten die zur Bespannung von 6 Geschützen erfor- 
derliche erhöhte Etatsstärke. Dieser Verstärkung steht nach näherem Ausweis der Friedens-Ver- 
bflegungs-Ctats eine Stärke-Verminderung bei anderen Truppentheilen der Feld-Artillerie gegen- 
er. 
4) Aus dem vorhandenen Eisenbahn-Bataillon und einem nebst Regiments-Stab neu zu formirenden 
zweiten Eisenbahn = Bataillon wird das „Eisenbahn -Regiment“ gebildet. Der Garnison= Ort 
desselben ist Berlin. Die Ressort-Verhältnisse regeln 100 nach den z. Z. für das Eisenbahn- 
Bataillon bestehenden Festsetzungen. 
5) An die Spitze der Bezirks -Kommandos 1. Breslau und Köln treten pensionirte Stabsoffiziere 
vom Range eines Regiments-Kommandeurs. Jedem dieser Bezirks-Kommandos werden 2 pen- 
sionirte Stabsoffiziere loder Hauptleute) zugetheilt und fällt dafür je 1 pensionirter Hauptmann 
(oder Lieutenant) fort. Das Bezirks-Kommando Berlin erhält für 2 pensionirte Hauptleute 
(oder Lieutenants) eine gleiche Anzahl von pensionirten Stabsoffizieren (oder Hauptleuten). 
Die Kommandeure aller drei Bezirks-Kommandes werden als Militair-Vorsitzende der Ersatz- 
Kommissionen, sowie in den während des Aushebungs-Geschäfts ihnen zufallenden Obliegenheiten 
durch Stabsoffiziere oder Hauptleute der betreffenden Bezirks-Kommandos vertreten. 
6) Der Etats des Generalstabes an Offizieren erhöht sich um den zu 1 genannten Generalstabs- 
offizier (Haußtmann 1. Klasse) und um 3 Stabsoffiziere als militairische Mitglieder von Eisen- 
bahn-Linien-Kommissionen. 
7) Den Etats der Fuß-Artillerie treten die Stellen von 6 Hauptleuten, welche den Artillerie-Offizieren 
vom Platz in Köln, Mainz, Metz, Straßburg und Spandau bezw. dem Ingenieur-Komité behu- 
eben sind, hinzu. Die eingegangenen Stellen der Vorstände der Artillerie-Depots von Witten- 
erg, Graudenz, Minden und Feste Boyen kommen hierauf in Anrechnung. Es fällt fort die 
Stelle eines pensionirten Hauptmanns als Vorstand der Handwerksstätte des Garde-Fuß- 
Artillerie-Regiments. 
8) Das Offizier-Personal bei den technischen Instituten der Artillerie vermehrt sich um 2 Zeug- 
Hauptleute 1. Klasse und um 1 Zeug-Lieutenant, das Personal an Feuerwerks-Offizieren um 
1 Feuerwerks-Hauptmann 1. Klasse und 11 Feuerwerks-Lieutenants. 
9) Die Zahl der Remonte-Depots vermehrt sich um eines (in der Provinz Preußen). 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 30. Dezember 1875. « 
Wilhelm. 
v. Kamele. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Zu 3. 
Zu 4. 
Berlin, den 30. Dezember 1875. 
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Ordre bestimmt das Kriegsministerium: 
Die Ausführung der bei der Feld-Artillerie eintretenden Mannschafts-Verstärkungen bezw. Ver- 
minderungen erfolgt nach näherer Anweisung der General-Inspektion der Artillerie. Eine Ver- 
pflegung von Mannschaften über den Etat ist hierbei zu vermeiden. 
In welcher Art der freihändige Ankauf von 70 Zug= und 80 Reitpferden behufs Verstärkung 
der 5 reitenden Batterien zu bewerkstelligen ist, wird gleichfalls der General-Inspektion der Artillerie, 
welcher hierüber erforderlichen Falles mit der Abtheilung für das Remonte-Wesen in Verbindung 
treten wird, anheimgestellt. 
Verfügbar dur diesen Zverr ind 147,600 A# Die innerhalb dieses Betrages entstehenden 
Kosten sind auf die General-Militair-Kasse zur Verrechnung bei dem betreffenden Titel der einmaligen 
Ausgaben für 1876 anzuweisen und die desfallsigen Ansgabe-Ordres der Abtheilung für das Remonte- 
Wesen in Abschrift einzusenden. 
Wird hinsichtlich der Unterbringung der Verstärkungen der reitenden Abtheilung des Feld- 
Artillerie. Regiments Nr. 8 besondere Bestimmung erforderlich, so erläßt dieselbe das General= 
ommando. 
a. Die Friedens-Verpflegungs-Etats ergeben die Stärke des Eisenbahn-Regiments. Betreffs der 
Besetzung der Offizier-Stellen ist das Erforderliche vom Chef des Generalstabes der Armee zu 
dem geeignet scheinenden Zeitpunkte zu veranlassen.