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Scheiden die betreffenden Offiziere aus der Stellung als Adjutant vor volständiger Deckung
der empfangenen Vorschüsse aus, so sind die Restbeträge baar zurückzuzahlen, wozu eventl. der Erlös
für die disponibel werdenden Pferde die Mittel bietet.
4) In gleicher Weise und unter denselben Bedingungen, wie sub 3 angegeben, darf ferner auch solchen
unbemittelten als Adjutanten fungirenden Offizieren, welche bei eintretender Unbrauchbarkeit ihres
Dienstpferdes zur Ersatzbeschaffung der ausgesetzten Entschädigung bedürfen, letztere vorschußweise
aus dem Offizier-Unterstützungsfonds des betreffenden Truppentheils gewährt werden.
5) Die zum Empfang von Chargenpferden berechtigten, als Adjutanten fungirenden Lieutenants der
#allee und reitenden Artillerie haben auf die in Rede stehenden Entschädigungsgelder keinen
nspruch.
6) Für die zur Zeit als Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden fungirenden Lieutenants,
welche Chargenpferde in natura empfangen haben, kommen die vorstehenden Bestimmungen erst nach
Ablauf der Dauerzeit des Chargenpferdes, für diejenigen Offiziere derselben Kategorie jedoch, welche
an Stelle des Chargenpferdes in natura den Geldbetrag nach bisherigem Satze für dasselbe empfangen
haben, in der Weise sogleich zur Anwendung, daß den Letzteren der verhältnißmäßige Theil des
Mehrbetrags des nunmehr bewilligten Entschädigungssatzes für den Rest der Dauerzeit des Pferdes,
auf Grund bezüglicher, an die Abtheilung für das Remontewesen einzusendender Liquidation, zur
Nachzahlung angewiesen wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 321/12. R. A.
Nr. 16.
Beförderung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche im Speditions-Geschäft bezw. im
Sanitätsdienst geübt haben.
Berlin, den 8. Januar 1875.
Die dem Stande der Gemeinen angehörenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche nach den Aller-
höchsten Ordres vom 21. November 1872 und vom 3. September 1874 Behufs Erlernung des Speditions-
Geschäfts bezw. des Sanitätsdienstes Uebungen absolvirt und sich neben guter Führung als geeignet zur Ver-
wendung in jenen Dienstzweigen gezeigt haben, dürfen auf den Antrag der Korps-Intendanturen durch die
Landwehr-Bezirks-Kommandos zu Unteroffizieren befördet werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 364. 12. A. I. a.
Nr. 17.
Kompetenzen der Lazareth-Gehilfen.
Berlin, den 9. Januar 1875.
Vem 1. Januar d. Is. ab empfangen sämmtliche Lazarethgehilfen in der Garnison die Mittagsmahlzeit
entweder nach §. 7 des Anhangs I. zum Reglement für die Friedens-Lazarethe in Natur aus dem Speise-
kessel des Lazareths, oder zur Selbstbeschaffung derselben in allen denjenigen Fällen, in welchen der Natural-
Empfang nach den bestehenden Bestimmungen nicht erfolgt, resp. mit Genehmigung der Vorgesetzten unter-
bleibt, die im §. 9 der gedachten Bestimmungen festgeseee Entschädigung von jetzt 20 Pfennigen täglich für
Rechnung des Lazarethfonds. Dagegen haben dieselben vom gedachten Tage ab keinen Anspruch mehr auf
den den Truppen bewilligten extraordinairen Verpflegungs-Zuschuß, erhalten vielmehr aus dem Natural-Ver-
pflegungs-Fonds außer der Brot-Kompetenz nur den Zuschuß zur Beschaffung der Frühstücks-Portion von
2½ Pfennigen (3 Pfennigen alter Währung) pro Kopf und Tag. *r*
Lazarethgehilfen, welche mit den Truppen zu Uebungen die Garnison verlassen, werden wie die Mann-
schaften in Reih und Glied für Rechnung des letztgedachten Fonds verpflegt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 106. 12. M. M. A.