Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Zu 5. Auf 4 Stabsoffiziere 2c. des Bezirks = Kommandos Berlin, g 2 Stabsoffiziere 2c. der Bezirks- 
Kommandos 1. Breslau und Köln findet die für Bataillons = Kommandenre im §. 2 Absatz 1 der 
Landwehr-Ordnung getroffene Festsetzung enwendung. 
Die Bearbeitung der Anzelcgenheeiten des Ersatz-Geschäfts wird möglichst denjenigen dieser 
Offiziere übertragen, welche als Militair-Vorsitzende der Ersatz-Kommissionen fungiren. 
Z Im Uebrigen regeln die General = Kommandos den Geschäfts= Betrieb und sieht das 
Kriegs-Ministerium s. Z. einer Darlegung desselben entgegen. Tur Umgestaltung des Geschäfts- 
Betriebes, Beschaffung von Drucksachen 2c. werden den Landwehr-Bezirks-Kommandos 1. Breslau 
und Köln je 700 . zur Verfügung gestellt; die in Grenzen dieses Betrages eintretenden Aus- 
gaben sind auf die General-Militair = Kasse zur Verrechnung bei dem betreffenden Titel der ein- 
maligen Ausgaben für 1876 anzuweisen. 
Außerdem bemerkt das Kriegs-Ministerium unter Bezugnahme auf die betreffenden Friedens-Ver- 
pflegungs-Etats für 1876 Volhendes 
a) Die Regelung der Mannschafts -Stärken der Bezirks = Kommandos erfolgt Seitens der General= 
Kammandos. Eine Verkpflegung über den Etat darf nicht stattfinden. 
Nachdem die Bezirks-Kommandos Berlin, 1. Breslau und Köln, zur Beförderung der 
Stadtbriefe mit der Post ermächtigt worden sind, hat eine entsprechende Einshränkung der Kom- 
mandirung von Ordonnanzen einzutreten. 
b) Das Dözirks-Kommando Berlin erhält an Büreau-Geldern für die Folge nur das festgesetzte Pausch- 
quantum. - 
o)BiszurErnennungdersahlmeieuAfpirantenbeziehendieAdjntantenderLandwehriBezirks- 
Kommandos 1. Breslau und Köln die in den bisherigen Etats ausgebrachte höhere Dienstzulage 
einschließlich für die Rechnungsführung fort. # 
d) Wegen sresetzung der Hberrohaczt, Stel des Feld-Artillerie-Regiments Nr. 25 ist das Erforderliche 
veranlaßt. 
e) Betreffs der in Ansatz gebrachten Zulagen für die bei den Regiments-Bekleidungs = Kommissionen 
fungirenden Zahlmeister wird besondere Bestimmung ergehen. 
l)Jedem zur akademischen ochule für Musik kommandirten Hautboisten 2c., ist vom 1. Januar 
1876 ab eine monatliche Zulage von 15 X zu zahlen und unter Titel 8 der Verpflegungs-Liqui- 
dation zu verrchnen, 
8) Werden die Bekleidungs= und Ausrüstungs-Bestände der Landwehr-Bataillone durch Uebungen 
nicht in Anspruch genommen, so erhalten Herse die Landwehr-Bezirks-Kommandos neben dem in 
ihren Verpflegungs = Etats ausgebrachten Pauschquantum „zur Unterhaltung der Augmentations- 
Bestände“ keine weiteren Unkosten. Hiernach ändern sich die Festsetzungen von 8 217 des Reglements 
sirr die Geldverpflegung der Truppen im Frieden bezw. die in dieser Hinsicht ergangenen besonderen 
estimmungen. 
b) — Rückrechnung der Allgemeinen Unkosten während der Rekruten-Vakanz hat, insofern solche bis- 
er stattgefunden, zu unterbleiben. 
i) Da die Ausgaben an Reisegeld für die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes nicht mehr dem Ehitel 24 (früherer Titel 20), sondern dem Kapitel 31 „Ver- 
pflegung der Ersatz= und Reserve-Mannschaften 2c.“ zur Last fallen, so sind dieselben fernerhin 
nicht erf in den Geldverpflegungs = Liquidationen auszubringen, sondern besonders zu liquidiren. 
Es modifiziren sich iernach die betreffenden Bestimmungen. 
k) Hinsichrich der Utensilien- Sschaffungen für die neuformirten bezw. erweiterten Kommando-Behörden 
und Stäbe (einschließlich der 3 Landwehr - Bezirks = Kommandos) sind dem Militair -Oekonomie- 
Departement die Kosten = Anschläge einzureichen. 
Ueber die Ausführung der Neu-Formationen und Formations-Aenderungen sieht das Kriegsministerium 
Mittheilungen entgegen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 788. 12. 75. A. 1. 
 
	        
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