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Zu 5. Auf 4 Stabsoffiziere 2c. des Bezirks = Kommandos Berlin, g 2 Stabsoffiziere 2c. der Bezirks-
Kommandos 1. Breslau und Köln findet die für Bataillons = Kommandenre im §. 2 Absatz 1 der
Landwehr-Ordnung getroffene Festsetzung enwendung.
Die Bearbeitung der Anzelcgenheeiten des Ersatz-Geschäfts wird möglichst denjenigen dieser
Offiziere übertragen, welche als Militair-Vorsitzende der Ersatz-Kommissionen fungiren.
Z Im Uebrigen regeln die General = Kommandos den Geschäfts= Betrieb und sieht das
Kriegs-Ministerium s. Z. einer Darlegung desselben entgegen. Tur Umgestaltung des Geschäfts-
Betriebes, Beschaffung von Drucksachen 2c. werden den Landwehr-Bezirks-Kommandos 1. Breslau
und Köln je 700 . zur Verfügung gestellt; die in Grenzen dieses Betrages eintretenden Aus-
gaben sind auf die General-Militair = Kasse zur Verrechnung bei dem betreffenden Titel der ein-
maligen Ausgaben für 1876 anzuweisen.
Außerdem bemerkt das Kriegs-Ministerium unter Bezugnahme auf die betreffenden Friedens-Ver-
pflegungs-Etats für 1876 Volhendes
a) Die Regelung der Mannschafts -Stärken der Bezirks = Kommandos erfolgt Seitens der General=
Kammandos. Eine Verkpflegung über den Etat darf nicht stattfinden.
Nachdem die Bezirks-Kommandos Berlin, 1. Breslau und Köln, zur Beförderung der
Stadtbriefe mit der Post ermächtigt worden sind, hat eine entsprechende Einshränkung der Kom-
mandirung von Ordonnanzen einzutreten.
b) Das Dözirks-Kommando Berlin erhält an Büreau-Geldern für die Folge nur das festgesetzte Pausch-
quantum. -
o)BiszurErnennungdersahlmeieuAfpirantenbeziehendieAdjntantenderLandwehriBezirks-
Kommandos 1. Breslau und Köln die in den bisherigen Etats ausgebrachte höhere Dienstzulage
einschließlich für die Rechnungsführung fort. #
d) Wegen sresetzung der Hberrohaczt, Stel des Feld-Artillerie-Regiments Nr. 25 ist das Erforderliche
veranlaßt.
e) Betreffs der in Ansatz gebrachten Zulagen für die bei den Regiments-Bekleidungs = Kommissionen
fungirenden Zahlmeister wird besondere Bestimmung ergehen.
l)Jedem zur akademischen ochule für Musik kommandirten Hautboisten 2c., ist vom 1. Januar
1876 ab eine monatliche Zulage von 15 X zu zahlen und unter Titel 8 der Verpflegungs-Liqui-
dation zu verrchnen,
8) Werden die Bekleidungs= und Ausrüstungs-Bestände der Landwehr-Bataillone durch Uebungen
nicht in Anspruch genommen, so erhalten Herse die Landwehr-Bezirks-Kommandos neben dem in
ihren Verpflegungs = Etats ausgebrachten Pauschquantum „zur Unterhaltung der Augmentations-
Bestände“ keine weiteren Unkosten. Hiernach ändern sich die Festsetzungen von 8 217 des Reglements
sirr die Geldverpflegung der Truppen im Frieden bezw. die in dieser Hinsicht ergangenen besonderen
estimmungen.
b) — Rückrechnung der Allgemeinen Unkosten während der Rekruten-Vakanz hat, insofern solche bis-
er stattgefunden, zu unterbleiben.
i) Da die Ausgaben an Reisegeld für die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes nicht mehr dem Ehitel 24 (früherer Titel 20), sondern dem Kapitel 31 „Ver-
pflegung der Ersatz= und Reserve-Mannschaften 2c.“ zur Last fallen, so sind dieselben fernerhin
nicht erf in den Geldverpflegungs = Liquidationen auszubringen, sondern besonders zu liquidiren.
Es modifiziren sich iernach die betreffenden Bestimmungen.
k) Hinsichrich der Utensilien- Sschaffungen für die neuformirten bezw. erweiterten Kommando-Behörden
und Stäbe (einschließlich der 3 Landwehr - Bezirks = Kommandos) sind dem Militair -Oekonomie-
Departement die Kosten = Anschläge einzureichen.
Ueber die Ausführung der Neu-Formationen und Formations-Aenderungen sieht das Kriegsministerium
Mittheilungen entgegen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 788. 12. 75. A. 1.