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Nr. 18.
Beschlag der Fußbekleidung.
u uk ß Berlin, den 9. Januar 1876.
In Abänderung der Tabelle I. des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frie-
den wird es den letzteren überlassen, fortan nach eigenem Ermessen die Absätze der Stiefeln und Schuhe ent-
weder mit Absatzeisen oder mit Nägeln beschlagen zu lassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 710. 12. M. O. D. 3.
- · Nr. 19.
Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 26. November 1874, betreffend
Auflösung der Kommandanturen der eingegangenen Festungen.
Berlin, den 10. Januar 1875.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 26. November 1874, betreffend Auflösung der Komman-
danturen der eingegangenen Festungen (A.-V.-Bl. Nr. 23 für 1874, Nr. 223) wird Folgendes bestimmt:
1) Die im F. 36 des Militair-Strafvollstreckungs-Reglements, bezw. in der Anmerkung zu diesem 8.
edachte Annahme-Ordre bezw. Requisition ist binsichtlich der den Festungs-Gefängnissen zu Minden,
Erfurt, Wittenberg und Graudenz zu überweisenden Verurtheilten nunmehr an den Vorstand
des betreffenden Festungs-Gefängnisses zu richten. (Siehe 76 Abs. 1. a. O.)
2) Die Requisition wegen Publikation der Erkenntnisse an die in die vorerwähnten Festungs-Gefängnisse vor-
läufig eingestellten Verurtheilten (siehe Anmerk. zu §. 36 a. O. Abs. 3 und 4) ist von nun an,
was das Festungs-Gefängniß zu Erfurt anbetrifft, an das Gericht der Königl 8. Division, was da-
gegen die Pestungs Oefängni e zu Minden, Wittenberg und Graudenz anbelangt, an die dortigen
Königlichen Kreis-Gerichte von demjenigen Militair-Gerichte direkt zu richten, zu dessen Kompetenz
die Führung der Untersuchung gehört, falls dieses Gericht die ihm obliegende Publikation nicht nach
Vorschrift des §. 176 der Militar-Strafgerichts-Ordnung selbst bewirken kann.
3) An den nach . 80 und folgende des Militair-Straf-Vollstreckungs-Reglements bei den genannten Festungs-
Gefängnissen bestehenden Aufsichts-Kommissionen hat fernerhin ein Auditeur nicht mehr Theil zu
nehmen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 884. 12. A. I. b.
Nr. 20.
Aufhebung der von den Militeirzeiklichen einzureichenden Nachweisungen über die bei der Militair-
Bevölkerung vorkommenden Geburten, Tranungen und Sterbefälle.
Berlin, den 10. Januar 1875.
Seit dem 1. Oktober wr. werden die bei der Militairbevölkerung vorkommenden Geburten, Eheschließungen
und Sterbefälle, mit Ausschluß des Bezirks des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln und des Gebiets der
ehemaligen freien Stadt Frankfurt aM., dem Königlich Preußischen Statistischen Büreau durch die Standes-
beamten mitgetheilt.
Es haben daher die durch die Verfügung des Allgemeinen Kriegs-Departements vom 21. April 1867
(Armee-Verordnungs-Blatt de 1867 Nr. 4) und durch den gemeinschaftlichen Erlaß des Kriegs-Ministeriums
und des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 1868 (Armee-Verordnungs-Blatt de
1868 Nr. 27) vorgeschriebenen, von den Militairgeistlichen aufzustellenden Nachweisungen über die bei der
Militair-Bevölkerung vorgekommenen Geburten, Trauungen und Sterbefälle pro 1874 nur die entsprechenden
Angaben bis zum 1. Oktober 1874 zu enthalten; demnächst fallen diese Nachweisungen ganz fort.