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Von den in dem Bezirte des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln und in dem Gebiete der ehemali-
gen freien Stadt Frankfurt asM. befindlichen Militairgeistlichen 2c. sind die vorgeschriebenen Nachweisungen
aber einstweilen noch weiter in der bisher hierfür bestimmten Weise einzureichen.
· Kriegs-Ministerium.
v. Kamele.
No. 779. 11. A. I. b.
Nr. 21.
Bollständigkeit der Angaben auf den Lazareth-Scheinen zur eventl. Beurkundung des Personenstandes.
Berlin, den 5. Januar 1875.
Zum Zweck der in Gemäßheit des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 9. März pr.
und der Ausführungs-Bestimmungen vom 11. September pr. (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1874 Seite 190)
von dem Chef-Arzt resp. der Lazaret Kommissien dem Standesbeamten zu machenden Anzeige über die in den
Lazarethen vorkommenden Sterbefälle von Militairpersonen sind in den Lazareth-Scheinen, zu welchen das
Schema auf Seite 72 der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und Berichterstattung (Beilage
zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1873) gegeben ist, noch nachstehende, in dem Formular bis
letzt nicht vorgesehene Angaben zu machen:
1. BWllgton bekenntniß des Aufzunehmenden,
. Wohnort
o. ob der Auf unehmende verheirathet, und, wenn dies der Fall, Vor= und Familienname der Frau,
d. Vor= und Familienname des Vaters und resp. der Mutter des Aufzunehmenden,
e. Stand oder Gewerbe des Vaters oder eventl. der Mutter desselben und
f. Wohnort des Vaters resp. der Mutter desselben. -“m—
Bis dahin, wo die bei der Königlichen Staatsdruckerei noch vorhandenen Bestände des bisherigen
Formulars zum Lazareth-Schein aufgebraucht sein werden, sind daher bei der Ausfüllung des Letzteren die vor-
aufgeführten Angaben — soweit nöthig auf der zweiten Seite des Formulars — in gewöhnlicher Schrift nach-
zutragen.
4n Wegen der künftigen Pechellung der Formulare zum Lazareth. Schein mit Berücksichtigung der mehr-
erwähnten Angaben ist das Erforderliche diesseits eingeleitet worden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Schubert.
No. 538. 12. M. M. A.
Nr. 22.
Bekleidungs-Anfertigungen für die Halbinvaliden-Abtheilungen.
Berlin, den 6. Januar 1875.
In analoger Anwendung der Verfügung vom 11. Juni 1873 Nr. 491/5. M. O. D. 3. — Armee-Verord-
nungsblatt Nr. 16 pro 1873 — werden die General-Kommandos ermächtigt, mit der Anfertigung der jähr-
lichen Kontingente an Groß= und Klein-Montirungsstücken für die Halbinvaliden-Abtheilungen da, wo das
Bedürfniß vorliegt, fortan die Infanterie-Regimenter des Korpsbereichs zu beauftragen. »
In Rücksicht darauf, daß sich die Halbinvaliden in verschiedenen Garnisonen kommandirt befinden,
wird es sich empfehlen, in jeder bezüglichen Garnison einen oder mehrere Truppentheile mit den fraglichen
Anfertigungen zu beauftragen. Z Z *5
Für die letzteren gfind den betreffenden Regimentern die Etatspreise Seitens desjenigen Landwehr-
Bezirks-Kommandos zur Verfügung zu stellen, welchem die Halbinvaliden-Abtheilung attachirt ist.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 244/12. M. O. D. 3.